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105. Gesetz,
die Verfügung über die bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staats-
schulden niedergelegten 5procentigen Staatsschuldencassenscheine betreffend;
vom 17. December 1869.
W.I, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 2Rc.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
&1. Die in Gemäßheit von 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1868 (Seite 60,
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) bei dem Landtagsausschusse
zu Verwaltung der Staatsschulden niedergelegte Summe von Sechs Millionen Thaler in
5procentigen Staatsschuldencassenscheinen ist an Unser Finanzministerium zur geeigneten Ver-
wendung zurückzugeben.
& 2. Dagegen ist von Unserem Finanzministerium die Summe von Sechs Millionen
Thaler in 4procentigen, auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 186 8 (Seite 431, Abth. I
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) ausgefertigten Staatsschuldencassen-
scheinen lit. A an den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden abzugeben und
bei letzterem so lange in Verwahrung zu halten, bis im Wege des Gesetzes anderweit darüber
verfügt wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 17. December 1869.
Richard Freiherr von Friesen.
Letzte Absendung: am 22. December 1869.