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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
24. Stück vom Jahre 1869.
106. Verordnung,
die Publication des mit dem Gesammthause Schönburg wegen der Einführung der
auf die Revision der Strafprozeßgesetzgebung, sowie die Einrichtung von Geschwornen=
und Schoffengerichten bezüglichen Gesetze und Verordnungen in den Schönburgi-
schen Receßherrschaften vereinbarten Nachtrags zu der Uebereinkunft vom 22. August
1862 betreffend:;
vom 15. December 1869.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß von Unseren dazu verordneten Commissarien mit dem Gesammthause
Schönburg wegen Einführung der auf die Revision der Strafprozeßgesetzgebung, sowie die
Einrichtung von Geschwornen= und Schöffengerichten bezüglichen Gesetze und Verordnungen
in den Schönburgischen Receßherrschaften unter dem 22. Jannuar 1869 der im Nachstehen-
den unter A abgedruckte Nachtrag zu der Uebereinkunft mit dem Gesammthause Schönburg
vom 22. August 1862 (Seite 9 3 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865)
vorbehältlich der ständischen Zustimmung zu der im § III desselben enthaltenen Bestimmung
abgeschlossen und dieser Nachtrag, nachdem die gegenwärtig versammelten Stände laut der
ständischen Schrift vom 22. November 1869 ihre Zustimmung, soweit solche erforderlich
und bei der Vereinbarung vorbehalten worden, ertheilt haben, von Uns besage der beigedruckten
Declaration unter B genehmigt worden ist.
Wir verordnen daher nunmehr, daß diesem Nachtrage zur Uebereinkunft mit dem Ge-
sammthause Schönburg vom 22. August 1862 in allen Punkten genau nachgegangen werde.
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