Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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mit dem Gesammthause Schönburg vom 22. August 1862 (Seite 93 fg. des Gesetz- und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1865) vorbehältlich der ständischen Zustimmung zu der im § III 
desselben enthaltenen Bestimmung abgeschlossen worden ist und die gegenwärtig versammelten 
Stände laut der ständischen Schrift vom 22. November 1869 ihre Zustimmung dazu, so- 
weit solche erforderlich, ertheilt haben: 
so haben Wir den gedachten Nachtrag zu der angezogenen Uebereinkunft mit dem Ge- 
sammthause Schönburg nunmehr genehmigt und erklären, daß Wir demselben Unserer Seits 
in allen Punkten genau nachgehen lassen und nicht gestatten wollen, daß dieser Vereinbarung 
jemals zuwider gehandelt werde. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige 
Erklärung 
unter Vordruckung des Königlichen Insiegels eigenhändig unterschrieben. 
So geschehen zu Dresden, am 15. December 1869. 
Johann. 
D. Robert Schneider. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
./ 107. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der vom Spar= und Darlehnsvereine zu Döbeln erbetenen Aus- 
nahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 16. December 1869. 
  
MNechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossenschafts- 
register eingetragenen Spar= und Darlehnsvereine zu Döbeln auf dessen Ansuchen diejenigen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Bestimm- 
ungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch 
gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 16. December 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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