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mit dem Gesammthause Schönburg vom 22. August 1862 (Seite 93 fg. des Gesetz- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1865) vorbehältlich der ständischen Zustimmung zu der im § III
desselben enthaltenen Bestimmung abgeschlossen worden ist und die gegenwärtig versammelten
Stände laut der ständischen Schrift vom 22. November 1869 ihre Zustimmung dazu, so-
weit solche erforderlich, ertheilt haben:
so haben Wir den gedachten Nachtrag zu der angezogenen Uebereinkunft mit dem Ge-
sammthause Schönburg nunmehr genehmigt und erklären, daß Wir demselben Unserer Seits
in allen Punkten genau nachgehen lassen und nicht gestatten wollen, daß dieser Vereinbarung
jemals zuwider gehandelt werde.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige
Erklärung
unter Vordruckung des Königlichen Insiegels eigenhändig unterschrieben.
So geschehen zu Dresden, am 15. December 1869.
Johann.
D. Robert Schneider.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
./ 107. Bekanntmachung,
die Bewilligung der vom Spar= und Darlehnsvereine zu Döbeln erbetenen Aus-
nahmen von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 16. December 1869.
MNechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossenschafts-
register eingetragenen Spar= und Darlehnsvereine zu Döbeln auf dessen Ansuchen diejenigen
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Bestimm-
ungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch
gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 16. December 1869.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.