Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Statuten 
des Spar= und Darlehnsvereins zu Döbeln. 
cc. 2c. 
85. c. c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vor- 
stand befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den 
Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
As 108. Verordnung, 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend; 
vom 18. December 1869. 
  
Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen in Tit. III der Gewerbeordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 21. Juni dieses Jahres wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. Die Legitimatiousscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen werden je nach der 
Beschaffenheit des letzteren nach einem der nachgedruckten drei Formulare A, B oder C 
ausgestellt. 
Das Formular 4 ist für diejenigen Legitimationsscheine bestimmt, welche für das ganze 
Bundesgebiet gelten, das Formular B für diejenigen, welche nur für den Regierungsbezirk 
einer Kreisdirection gelten (I§ 59 und 60 der Bundesgewerbeordnung), das Formular C 
für diejenigen, welche für einen kleineren Umkreis gelten und von der Wohnortsbehörde aus- 
gestellt werden (SJ 58, 1 und 2 der Bundesgewerbeordnung). 
62. Die Herstellung dieser Legitimationsscheine wird ausschließlich von der damit 
Seiten des Ministeriums des Innern beauftragten Druckerei, der Debit derselben von dem 
Gendarmeriewirthschaftsdepot besorgt. Von letzterem haben die Kreisdirectionen und, soviel 
die Legitimationsscheine nach dem Formulare C anlangt, die Unterbehörden ihren Bedarf an 
Legitimationsscheinen gegen portofreie Einsendung des mit 1 Neugroschen für jedes Exemplar 
zu berechnenden baaren Verlags zu beziehen. 
8 3. Für Ausstellung der Legitimationsscheine nach dem Formulare C ist eine weitere 
Gebühr, als der im § 33, Absatz 6 der Ausführungsverordnung zur Bundesgewerbeordnung
	        
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