Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 349 — 
ung nach § 62, Absatz 2 der Bundesgewerbeordnung zuständigen Behörde vorzulegen. 
Ausnahmsweise kann in den § 5, Absatz 2 gedachten Fällen der Antrag auch bei der Kreis- 
direction unmittelbar gestellt werden. 
Für den Fall der ursprünglichen Ablehnung, aber späteren Genehmigung des Antrags 
gilt dasselbe, was oben im § 6 verordnet ist. 
§ 9. Wer den Gewerbebetrieb im Umherziehen innerhalb seines eigenen Wohnorts be- 
treiben will, bedarf zwar keines Legitimationsscheins, ist jeroch den verkehrs= und straßenpoli- 
zeilichen Anordnungen und den in dieser Beziehung nach Bef'iden für nöthig zu achtenden 
Beschränkungen der Ortsbehörde unterworfen. 
& 10. Demzenigen, welcher einen Legitimationsschein nicht zu produciren vermag, 
kann — abgesehen von der Frage seiner Straffälligkeit nach 9 148, 7 der Bundesgewerbe- 
ordnung — nach § 61 der Gewerbebetrieb im Umherziehen bis zur Beseitigung jenes 
Mangels untersagt werden. Dagegen ist es nicht gestattet, Gewerbtreibenden den Legiti- 
mationsschein zu dem Zwecke abzunehmen, um sie zur Erfüllung gewisser Verpflichtungen, wie 
z. B. zu der Gestellung vor Behörden auf Grund öffentlicher Vorladungen oder aus sonstigen 
Veranlassungen wirksam anzuhalten. 
11. Die Ertheilung von Legitimationsscheinen nach dem Formulare A und B setzt 
voraus, daß der Gewerbtreibende zuvor den gesetzlichen Gewerbesteuerbetrag entrichtet hat. Ist 
der Nachweis hierüber nicht schon eher beigebracht worden, so ist jedenfalls die Aushändigung 
des Legitimationsscheins Seiten der betreffenden Verwaltungsbehörde davon abhängig zu 
machen, daß der Gewerbtreibende vorerst eine Bescheinigung der Steuerbehörde über die 
erfolgte Abführung der Gewerbesteuer producirt. 
12. Nichtsächsische Angehörige Norddeutscher Bundesstaaten, welche auf Grund eines 
ihnen von der zuständigen Behörde ihres Heimathstaats ertheilten Legitimationsscheins ihr 
Gewerbe im Umherziehen in Sachsen betreiben wollen oder bereits betreiben, sind wegen der 
noch anstehenden Erfüllung ihrer hierländischen Steuerpflicht vorkommenden Falls an den 
Stadtrath der nächsten Stadt zu weisen, beziehendlich zu sistiren. 
Dresden, den 1 8. December 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1869. 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.