I. Allgemeine Bestimmun-
gen.
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In Gemäßheit des 8 106 des Vereinszollgesetzes werden für die allgemeinen und be—
schränkten Niederlagen folgende nähere Vorschriften ertheilt.
81.
Der Niederleger, worunter Derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als
zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich nach
den Vorschriften dieses Regulativs zu achten. Das Gleiche gilt für Jeden, welcher die
Niederlage betritt.
Wer die Niederlage betreten will oder dieselbe verläßt, hat sich bei dem die Aufsicht
führenden Zollbeamten zu melden. Auch können die Personen, welche die Niederlage
verlassen, nach Maßgabe des § 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Visitation
unterworfen werden.
82.
In der Regel dürfen nur am Orte der Niederlage wohnhafte Personen dieselbe be—
nutzen und müssen Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen wollen, einen am Orte
wohnhaften Vertreter bestellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete Em—
pfänger einer Waare, binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht
auszumitteln ist oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigert, dem Waaren-
führer, auch wenn er am Orte nicht wohnhaft ist, frei, die Waaren auf seinen Namen
zur Niederlage zu deklariren.
Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so kann
das Amt von Amtswegen einen Spediteur veranlassen, die Waaren anstatt des bezeich-
neten Empfängers zur Niederlage zu deklariren.
83.
Nach S 98 des Vereinszollgesetzes dürfen in der Regel nur Waaren, auf denen noch
ein Zollanspruch haftet, zur Niederlage gelangen.
Es dürfen indeß Gegenstände des freien Verkehrs mit der Maßgabe in die Nieder—
lage zugelassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft unverzollter
ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen für die letzteren zu behan—
deln sind.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können ausnahmsweise Güter des freien Ver—
kehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als solche, sowie unter Uebergangssteuer-