— 364 —
819.
Dem Niederleger ist gestattet, auf schriftliche Anmeldung bei dem Amte, Proben
von den niedergelegten Waaren zu entnehmen. Das Oeffnen der Kolli, die Entnahme
der Proben und die neue Verschließung der Kolli kann nur unter amtlicher Aufsicht
geschehen.
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlageregister bei der betref—
fenden Post zu vermerken und, falls das Gesammtgewicht der entnommenen Proben zoll—
pflichtig ist, bei der Räumung der Post besonders zur Verzollung zu ziehen.
820.
Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in der Niederlage ist nicht er—
laubt. Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung,
sofern dazu nicht schon die Ansicht von Proben genügt, ist jedoch nicht ausgeschlossen.
821.
Die Eigenthümer und Disponenten der lagernden Waaren sind befugt, in der
Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung, Sortirung,
Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zwecke der Niederlage zu vereinbarenden
Behandlung umzupacken, insofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Es
können indeß von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen für einzelne
Niederlagen gewisse Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren die Theilung nur statt-
finden darf.
Zur Ergänzung, Auffüllung 2c. der lagernden Waaren-Kolli können Waaren aus
dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher
schriftlich, unter Angabe der Gattung und Menge, dem Niederlage-Amt angezeigt werden,
welches alsdann die Waaren vor dem Einlaß in die Lagerräume speziell ermittelt und
sowohl im Niederlageregister als im Niederlageschein dem gollpflichtigen Lagerbestand
zuschreibt. '
§22.
Jede Umpackung ist dem Amte zuvor nach dem beiliegenden Muster C. unter Vor-
legung des Niederlagescheins schriftlich anzumelden, und erst, nachtem von dem Amte
die erforderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen.
Zu dem Antrage auf Gestattung der Umpackung kann auch das für die Abmeldung
vorgeschriebene Formular (§ 30) benutzt werden.