Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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23. 
Bei der Umpackung ist die Waare stets einer speziellen Revision zu unterwerfen, 
sofern nicht eine solche schon vorher stattgefunden hat. Neben dem Bruttogewicht ist, 
wenn es der Niederleger wünscht, auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli 
zu ermitteln. Ist jedoch mit der Umpackung eine Theilung verbunden, so muß jedesmal 
auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli festgestellt werden. Die Waaren- 
post wird dann im Niederlageregister ab= und nach der neuen Feststellung wieder an- 
geschrieben, und auch der Niederlageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt. 
Wird über den ganzen Inhalt eines zur Theilung angemeldeten Kollo nicht sofort voll- 
ständig verfügt, so kann, unter Beifügung einer erläuternden Bemerkung, die Abschreibung 
des abgemeldeten Theils und die Anschreibung des Bruttogewichts des Restes bei dem 
ursprünglich eingetragenen Kollo im Niederlageregister erfolgen. 
Gewichtsabweichungen von dem ursprünglich angeschriebenen Gewicht sind sofort auf- 
zuklären. 
Soweit ein Mindergewicht lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zu- 
fällige Ereignisse oder durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder gewöhn- 
liche Lekkage entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf 
solches zollfrei abgeschrieben werden. 
In andern Fällen ist von der fehlenden Menge der tarifmäßige Eingangszoll ein- 
zuziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, 
daß die Gewichtsverminderung in Folge heimlicher Entfernung eines Theils der Waare 
aus der Niederlage entstanden sei. 
Diejenigen Umschließungen, welche durch Umpacken der Kolli während der Lagerung 
leer geworden sind, unterliegen, sofern sie an sich zollpflichtig, bei der Entnahme aus der 
Niederlage der tarifmäßigen Verzollung. 
824. 
Sollen Flüssigkeiten in Fässern durch Ueberleitung der Flüssigkeit in andere Fässer 
oder sonstige Umschließungen getheilt werden, so ist das Bruttogewicht des Fasses vor der 
Theilung festzustellen. Es wird demnächst das Bruttogewicht der neu gebildeten Kolli 
der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt. Ergiebt sich jedoch, nachdem 
über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß die Summe der Bruttogewichte der 
Theilposten hinter dem im Niederlageregister angeschriebenen Gewichte des Fasses zurück— 
bleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung in Ballons 
der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen Theil des Gewichts 
des getheilten Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem Niederleger die Ent— 
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