Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 371 — 
839. 
Wo Lagergeld erhoben wird (V. Z. G. 8 99), ist dasselbe von dem bei der Ein— 
lagerung der Waaren angeschriebenen und im Falle einer Umpackung von dem dabei 
ermittelten Bruttogewichte zu erheben. 
840. 
Mit Niederlagegütern, deren Eigenthümer (Disponent) unbekannt ist, oder deren 
Abnahme von der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (8 29) von dem der Zollbehörde 
bekannten Eigenthümer verweigert wird, ist nach § 104 des Vereinszollgesetzes zu ver- 
fahren. 
Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach 
Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so entscheidet die Direktiv- 
behöorde darüber, ob der Zuschlag zu ertheilen und der Erlos auf den Eingangsgzoll zu 
verrechnen oder ob die Waaren unter Abstandnahme von dem Verkauf amtlich zu ver- 
nichten seien. 
841. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die 
Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßbeit 
des § 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet. 
  
1869. 63 
VI. Strafbestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.