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B.
Begleitschein-Kegulativ.
In Gemäßheit des § 5 8 des Vereinszollgesetzes werden über das bei der Ausfertigung
und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtend Verfahren die folgenden näheren Vor-
schriften ertheilt.
81. I. Allgemeine Bestimm-
ungen.
Der Zweck der Begleitscheine (V. Z. G. § 33) ist, entweder 1. Zweck und verschiedene
. . » .». Gatt der Begleitscheine.
a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen attungen der Begleitscheine
Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder
b) die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen
Amte zu überweisen.
Zu dem ersteren Zwecke dienen Begleitscheine I., zu dem zweiten Begleitscheine II.
„ " "“ " * " 7 ? " 4.
Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A bis D. zu 1#4%
entnehmen.
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82.
Auf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein J. ab—
gefertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (V. Z. G. 8 41).
Begleitscheine II. werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den
Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt
(V. Z. G. 8 51).
83.
Die Aemter, welche nach Maßgabe der §# 128 und 131 des Vereinszollgesetzes 2. Befugniß der Aemter zur
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. ermächtigt sind, und die Alus rsgunftunt Erledigung
denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
II. Ausfertigung der
84. Begleitscheine.
Zur Ertheilung eines Begleitscheins J. bedarf es einer schriftlichen, von dem Extra= 4. Aufertigung der
henten (V. Z. G. § 44) zu übergebenden Anmeldung. 1. Abuneldungen zur Be-
gleitschein = Ausfertigung.