2. Revision der Ladung.
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Zu diesen Anmeldungen dienen
a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder Aus—
züge aus Deklarationen (V. Z. G. 88 22 bis 27, 41 und 42),
b) bei Versendungen von Niederlagen — Abmeldungen (Niederlage-Regulativ § 30),
c) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I. angekommenen Waaren — Be-
gleitschein = Auszüge (& 33).
85.
Die angemeldeten Waaren sind einer ällgemeinen oder speziellen Revision (V. Z3.
G. 98 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzunehmen ist.
Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarations=
Auszügen angemeldeten Waaren (§ 4#) nach den Bestimmungen in den §§ 41 und
42, beziehungsweise 30 des Vereinszollgesetzes, während bei den mit Niederlage-Ab-
meldungen angemeldeten Waaren die Vorschriften des Niederlage-Regulativs und bei den
mit Begleitschein= Auszügen angemeldeten Waaren die Bestimmungen in den §§ 34 fg.
dieses Regulativs Anwendung finden.
Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst beantragt
wird, bei genügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen,
vorzunehmen (V. Z. G. §# 41, Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, in welchen der
Verdacht einer Hinterziehung der Abgaben oder einer unrichtigen Deklaration vorhanden
ist, oder ein völlig sichernder Verschluß nicht angelegt werden kann. Tritt der letztere
Fall nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich die spezielle Revision auf
diese beschränken.
Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli
können in geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen werden.
6.
Aus den Anmeldungen zur Begleitschein-Ausfertigung muß deutlich und bestimmt zu
entnehmen sein, in welchem Umfange die darin verzeichneten Kolli der Revision unterlegen
haben.
Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem
Revisionsbefunde nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben.
Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit ent-
sprechende Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waaren-Verzeichnisses beizufügen,
wenn dies im Hinblicke auf die Allgemeinbeit der tarifmäßigen Benennung zur besseren
Festhaltung der Identität der Waaren räthlich oder in Rücksicht auf die wegen Führung
der Kommerzial-Register ertheilten Vorschriften nöthig erscheint.