Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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811. 
Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I. nach 8 7b. oder c. mittelst einer 
angestempelten oder mit Begleitschein-Vordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so bilden 
die in der Anmeldung enthaltenen Angaben zugleich den Inhalt des Begleitscheins, und 
es sind alsdann nur die in der Anmeldung nicht enthaltenen erforderlichen Angaben in 
den Begleitschein einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I. nach § 7b. kann 
auch durch Anstempelung mehrerer Anmeldungen bewirkt werden. 
In den Begleitscheinen, deren Ausfertigung nach § 7 b. mittelst angestempelter An- 
meldungen erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der ersten Seite auf die 
angestempelte Anmeldung durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B. 
„Laut angestempelter Deklaration Nr. 67 vom 15. Januar 1870“ 
Bezug zu nehmen. 
812. 
In dem Begleitschein, beziehungsweise in der angestempelten Anmeldung ist sowohl 
die Gesammtzahl der Kolli, auf welche der Begleitschein lautet, als auch das summarische 
Gewicht der Kolli jeder nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost in Ziffern 
und in Buchstaben auszudrücken. Die Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn sämmt— 
liche Kolli amtlich verwogen wurden, bei dem amtlich ermittelten Gewicht, wenn jedoch 
keine oder nur Probe-Verwiegungen stattgefunden haben, bei dem deklarirten Gewicht, 
unmittelbar unter der betreffenden Summe, zu bewirken. 
Die Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein, 
und es dürfen keine Rasuren darin stattfinden. 
Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung 
des Begleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedesmal 
von dem Beamten, welcher die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbeischrift zu 
beglaubigen. Die abzuändernden Worte oder Zahlen sind so zu durchstreichen, daß sie 
leserlich bleiben. 
813. 
Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in den 
88 43, 94 und 95 des Vereinszollgesetzes und die deshalb ertheilten besonderen Vor— 
schriften zu beobachten. 
Die Art des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur Anwend— 
ung gekommen ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungsweise 
der angestempelten Anmeldungen so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich das 
Erledigungsamt vom unveränderten Zustande des Verschlusses bei Ankunft der Waaren 
vollständig zu überzeugen vermag. Bei Belassung eines von einem anderen Amte an— 
gelegten Verschlusses ist der Name dieses Amtes anzugeben. 
65 
6. Waaren-Verschluß.
	        
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