Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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821. 
B. Ausfertigung der Bei der Ausfertigung der Begleitscheine II. (8 1) finden die Bestimmungen in den 
Begleitschein II. 88 4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters D. und den nachfolgenden Be- 
stimmungen sich ergebenden Maaßgaben Anwendung. 
a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins II. hat stets eine spezielle Waarenrevision 
(V. Z. G. § 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrages, welcher 
in den betreffenden Spalten der Anmeldung anzugeben ist, voraus zugehen. 
Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein in der Landeswährung des Aus- 
fertigungsamtes, unter Weglassung von Beträgen unter 1 Silbergroschen bezieh- 
ungsweise 1 Kreuzer, angegeben. 
b) In dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken. 
C) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin sowohl 
die Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten Ein- 
gangszolls bei dem Empfangsamt nach den Bestimmungen im §& 15, als auch 
der entsprechend festzusetzende Zeitraum, innerhalb dessen der Beweis der erfolg- 
ten Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamte (§ 5 3) geführt werden muß, an- 
zugeben. 
d) Ein Begleitschein II. darf nur für einen Waaren-Empfänger ausgestellt werden. 
Bei der Ausfertigung von Begleitschein II. können, außer den Formularen nach 
Muster D. (& 7 à.), auch angestempelte Anmeldungen (I 7b.) und Anmeldungen mit 
Begleitschein-Vordruck (I 7e.) angewendet werden. 
Wo es im Bedürfniß liegt, Begleitscheine II. nach Muster D. als Transportbezettel= 
ung zu benutzen, kann das Formular durch Hinzufügung besonderer Spalten für die An- 
gabe der Zahl und Art der Verpackung, der Zeichen und Nummern, sowie des Brutto- 
gewichts der Kolli ergänzt werden. 
22. 
.eilhn dcg. W Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitscheine I. und II. 
ungs-Registers. ein Begleitschein= Ausfertigungs-Register nach dem Muster F. 
– Der Zweck desselben ist, die vollständige Erledigung der ausgestellten Begleitscheine 
nachzuweisen. 
Bei größeren Aemtern, bei welchen verschiedene Abfertigungsstellen bestehen, kann 
nach dem Ermessen der Direktivbehörde eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß die 
Ausfertigung der Begleitscheine bei den einzelnen betreffenden Stellen erfolgt, und zu 
diesem Ende bei jeder derselben ein eigenes, mit einem besonderen Buchstaben (A., B., C.) 
zu bezeichnendes Ausfertigungs-Register geführt wird. Diese Buchstaben sind nebst den
	        
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