Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Amte wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung der bei ihm gestellten Sicherheit 
veranlaßt. 
825. 
Gleichek Weise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein J. abgefertigten Waaren 
dem ursprünglichen Empfangsamte mit dem Antrage auf Ueberweisung des Begleitscheins 
auf ein anderes zur Erledigung von Begleitscheinen J. befugtes Amt gestellt werden. 
In unbedenklichen Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem 
Verlangen der Vorführung und von der Revision der Waaren Umgang genommen werden. 
Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche 
Ausfertigungsamt als Empfangsamt zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der 
Ueberweisung zugleich ein Frachtwechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Be- 
gleitschein-Ausfertigungs-Amt angelegten Raumverschlusses durch einen neuen Raum= oder 
Kolloverschluß nöthig macht. 
In dem letzteren Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in dem 
Begleitschein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Beschaffenheit 
des vorgefundenen Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende Spalte des Be- 
gleitscheins aufzunehmen. 
*26. 
Die überwiesenen Begleitscheine werden in dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register 
des überweisenden Amtes, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, ein- 
getragen, von dem neuen Empfangsamte jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben un- 
mittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären. 
§# 27. 
2. Verfahren, wenn unter- Soll eine auf Begleitschein I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind 
zerssanenchaln der Lad die Waaren dem nächsten Haupt= Zoll= oder Haupt= Steuer-Amte oder einem zur Aus- 
stellung von Begleitscheinen I. befugten Zoll= oder Steueramte vorzuführen, welches auf 
diesfälligen Antrag den mitgekommenen Begleitschein, den Vorschriften in den §# 32 fg. 
entsprechend, erledigt und, nachdem die Theilung (V. Z. G. § 50) unter amtlicher 
Ausfsicht erfolgt ist, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigt. 
Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (§ 28) nöthig, so 
können auch solche Zoll= und Steuerämter, welche sonst nicht zur Begleitschein-Ausfertigung 
befugt sind, jedoch nur im Namen und nach Anleitung des vorgesetzten Hauptamtes, durch 
dessen Register die Begleitscheine laufen, die erforderlichen neuen Begleitscheine aus- 
fertigen. 
Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grund zu legen ist, 
wird auf die Bestimmungen des § 38 Bezug genommen.
	        
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