Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 401 — 
oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten 
zu übernehmen. 
8 41. 
Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der 
Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß 
a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem 
Empfangsamt nicht eingehalten worden ist, oder 
b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem andern 
als dem darin ursprünglich oder nachträglich (88 24 und 25) bezeichneten 
Amte stattgefunden hat, oder 
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleit- 
schein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem 
Revisionsbefund wahrgenommen werden, 
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung 
der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel proto- 
kollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Benehmen mit 
dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu 
untersuchen. Auch sind nöthigen Falls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der 
Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend, 
zu treffen. 
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der 
Absendung des Erledigungsscheins (§& 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamt 
hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mittheilung zu 
machen (6 560). 
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art 
nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicher- 
heit geleistet wird. 
42. 
Ergiebt in den im § 41 unter a. bis c. bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß 
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent- 
schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamtes, auf welches 
der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als 
Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten 
Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung 
erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden. 
5. Verfahren bei Abweich- 
ungen zwischen dem Inhalt 
der Begleitscheine I. und dem 
Revisionsbefund und sonstigen 
Anständen. 
a) Feststellung des Sach- 
verhalts. 
b) Behandlung der auf 
Versehen oder Zufällig- 
keiten beruhenden Ab- 
weichungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.