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oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten
zu übernehmen.
8 41.
Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der
Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem
Empfangsamt nicht eingehalten worden ist, oder
b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem andern
als dem darin ursprünglich oder nachträglich (88 24 und 25) bezeichneten
Amte stattgefunden hat, oder
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleit-
schein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem
Revisionsbefund wahrgenommen werden,
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung
der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel proto-
kollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Benehmen mit
dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu
untersuchen. Auch sind nöthigen Falls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der
Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend,
zu treffen.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der
Absendung des Erledigungsscheins (§& 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamt
hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mittheilung zu
machen (6 560).
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art
nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicher-
heit geleistet wird.
42.
Ergiebt in den im § 41 unter a. bis c. bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent-
schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamtes, auf welches
der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als
Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten
Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung
erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden.
5. Verfahren bei Abweich-
ungen zwischen dem Inhalt
der Begleitscheine I. und dem
Revisionsbefund und sonstigen
Anständen.
a) Feststellung des Sach-
verhalts.
b) Behandlung der auf
Versehen oder Zufällig-
keiten beruhenden Ab-
weichungen.