c) Behandlung der An—
stände, welche durch das
Begleitschein-Ausfer—
tigungs-Amt veranlaßt
sind.
d) Verfahren bei havarir-
ten oder in verdorbenem
oder zerbrochenem Zu-
stand ankommenden Be-
gleitschein-Gütern.
e) Strafverfahren.
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Ebenso kann in dem im § 4 1unter d. angegebenen Falle nach der Bestimmung des
Amtsvorstandes beziehungsweise der dem Empfangsamte vorgesetzten Direktirbehörde,
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von einer Strafe abgeseben und der Begleit-
schein erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten
beruhende Abweichungen handelt.
43.
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes bei
der Begleitschein-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen aner-
kennt und auf dem Begleitschein nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum zu
bezeichnende und amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleit-
scheins unbeanstandet erfolgen.
Die Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem Aus-
fertigungsamte nicht gestattet.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände,
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamtes
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes, über die Erledigung des
Begleitscheins zu entscheiden.
844.
Wenn auf Begleitschein J. abgefertigte Waaren auf dem Transport Havarie erlitten
haben, oder zu Grund gegangen, verdorben oder zerbrochen (V. Z. G. §§ 29 und
480, oder in ihrer Beschaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleit-
scheins erst dann erfolgen, nachdem über den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung
getroffen ist.
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen.
45.
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach § 42 eine Erledigung des
Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Straf-
verfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangs-Amt, sofern
hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen.
In Zweifelsfällen ist die Entschließung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen.
Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit
den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Letzteres hat
dem Empfangsamt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu er-