Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

c) Behandlung der An— 
stände, welche durch das 
Begleitschein-Ausfer— 
tigungs-Amt veranlaßt 
sind. 
d) Verfahren bei havarir- 
ten oder in verdorbenem 
oder zerbrochenem Zu- 
stand ankommenden Be- 
gleitschein-Gütern. 
e) Strafverfahren. 
— 402 — 
Ebenso kann in dem im § 4 1unter d. angegebenen Falle nach der Bestimmung des 
Amtsvorstandes beziehungsweise der dem Empfangsamte vorgesetzten Direktirbehörde, 
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von einer Strafe abgeseben und der Begleit- 
schein erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten 
beruhende Abweichungen handelt. 
43. 
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes bei 
der Begleitschein-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen aner- 
kennt und auf dem Begleitschein nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum zu 
bezeichnende und amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleit- 
scheins unbeanstandet erfolgen. 
Die Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem Aus- 
fertigungsamte nicht gestattet. 
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, 
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamtes 
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem 
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes, über die Erledigung des 
Begleitscheins zu entscheiden. 
844. 
Wenn auf Begleitschein J. abgefertigte Waaren auf dem Transport Havarie erlitten 
haben, oder zu Grund gegangen, verdorben oder zerbrochen (V. Z. G. §§ 29 und 
480, oder in ihrer Beschaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleit- 
scheins erst dann erfolgen, nachdem über den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung 
getroffen ist. 
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen. 
45. 
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach § 42 eine Erledigung des 
Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Straf- 
verfahren ein. 
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangs-Amt, sofern 
hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen. 
In Zweifelsfällen ist die Entschließung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen. 
Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit 
den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Letzteres hat 
dem Empfangsamt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu er-
	        
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