Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 403 — 
theilen und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der 
Nichterfüllung der von dem Begleitschein -Extrahenten übernommenen Verpflichtungen 
einzuholen. 
846. 
Wenn auf Begleitschein J. abgefertigte Waaren dem Empfangsamte nicht gestellt 
werden, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetz— 
liche Strafverfahren einzuleiten. 
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des 
Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen. 
847. 
Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein I. angekommenen Ladung nicht aus- 
zumitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder un- 
gehörig verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die Waaren 
zu verfügen, so ist, nachdem die Waaren in amtlichen Gewahrsein genommen sind, dem 
Begleitschein-Ausfertigungs-Amte hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten Kenntniß 
zu geben. Wenn alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung über die 
Waaren getroffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungsamt zurück- 
zusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von dem Extrahenten 
einzuziehen und dem Empfangsamte eine bezügliche Mittheilung zu machen, worauf dieses 
die Waaren, nach vorheriger Berichtigung der durch die Aufbewahrung etwa entstandenen 
Kosten, dem Empfänger oder dem zur Empfangnahme bestimmten Beauftragten des Extra- 
henten zur Verfügung stellt. 
848. 
Die Begleitscheine II. sind nach ihrer Uebergabe in das Begleitschein-Empfangs— 
Register (8 32) einzutragen. 
Der Gestellung der mit Begleitschein II. abgefertigten Waaren bedarf es nur dann, 
wenn dieselbe ausdrücklich in dem Begleitscheine vorgeschrieben ist. 
Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein = Empfangs-Amte, unter Vorlage 
des Begleitscheins, innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist durch den Waaren- 
führer oder den Waarenempfänger einzubezahlen. 
Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrages ist dem Empfangs- 
amte nicht gestattet. 
Letzteres hat den im Begleitscheine angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht auf die darin 
enthaltenen Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu prüfen, auch, wenn der 
Zollbetrag im Begleitscheine nicht in der Landeswährung des Empfangsamtes angegeben 
1869. 67 
f) Verfahren bei Nichtge- 
stellung der Waaren bei 
dem Empfangsamte. 
8) Verfahren bei unter- 
lassener Verfügung über 
die Waaren. 
B. Erledigung der Be- 
gleitscheine II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.