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850.
Nach Eintragung der Erledigungs-Bescheinigungen in die Begleitscheine l. ist das
Erledigungsattest am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein—
Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande damit beauftragten Be—
amten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitscheins Ueber—
zeugung zu nehmen hat, unter Beifügung der Angabe seiner Diensteigenschaft, zu voll—
ziehen.
851.
Die Erledigung der Begleitscheine II. erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheinigung
über die Eintragung in das Begleitschein = Empfangs-Register und über die stattgehabte
Buchung des erhobenen Zollbetrags, welche gemeinschaftlich von dem Führer des Begleit-
schein-Empfangs-Registers und dem Führer des Einnahme-Journals, unter Angabe ihrer
Diensteigenschaft, zu vollziehen ist.
852.
Gleichzeitig mit der Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigungen in den Begleit-
scheinen (§& 49 bis 51) sind die Spalten 11 bis 13 des Begleitschein= Empfangs-
Registers auszufüllen.
Wenn zu einem Begleitscheine I. zwei oder mehr Auszüge übergeben worden sind
(* 33), so kann der Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in den Begleit-
schein selbst aufgenommen und in Spalte 11 bis 1 3 des Begleitschein-Empfangs-Registers
hierauf verwiesen werden.
853.
Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem anliegenden
Muster J. auszustellen und, nach erfolgter Prüfung und Vollziehung durch den Führer
des Begleitschein-Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande zu be-
stimmenden Beamten, dem Begleitschein= Ausfertigungs-Amte zu übersenden.
Die Uebersendung der Erledigungsscheine erfolgt von vierzehn zu vierzehn Tagen,
und zwar bis zum 20. beziehungsweise 5. des Monats.
Sind die erledigten Begleitscheine in verschiedenen Quartalen ausgefertigt worden,
so ist für jedes dieser Quartale ein besonderer Erledigungsschein auszustellen.
Die Ordnungszahl, unter welcher jeder Begleitschein in dem Erledigungsschein ein-
getragen worden, und der Tag der Ausstellung des Erledigungsscheins sind in Spalte 14
und 15 des Begleitschein= Empfangs-Registers bei den betreffenden Begleitscheinen anzu-
merken.
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2. Nachweis der weiteren
Bestimmung der Waaren in
dem Begleitschein-Empfangs-
Register.
3. Ertheilung
r der Erledig-
— ungsscheine.