Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Die Beläge zum Begleitschein-Empfangs-Register sind nach der Folge der Register— 
nummern zu ordnen und mit entsprechend bezeichneten Umschlägen zu versehen. 
Die zur Zeit der Einsendung des Begleitschein-Empfangs-Registers ausnahmsweise 
noch unerledigten Posten werden in der im § 58 angegebenen Weise in das Register für 
das Quartal, in welchem die Einsendung erfolgt, übernommen. 
60. 
Nach beendigter Revision werden die erledigten Begleitscheine nach den Bezirken der 
Direktivbehörden, in welchen die Ausfertigungsämter liegen, sowie nach den Ausfertigungs- 
ämtern und den Nummern der Ausfertigungs-Register geordnet, um noch mit den letzte- 
ren und den zugehörigen Belägen verglichen zu werden, und zu diesem Behufe, soweit die 
Vergleichung nicht bei der Revisionsbehörde der Empfangs-Aemter selbst vorgenommen 
werden kann, den Direktivbehörden der betreffenden Ausfertigungsämter mitgetheilt. 
Diese Mittheilung soll in der Regel sechs Monate nach dem Schluß des Ouartals, 
in welchem die Begleitscheine erledigt worden sind, erfolgen. 
 
	        
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