Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreßstation nach ihrem besten Ermessen die zweck— 
mäßigste Art derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der 
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau- restant“ oder 
„poste-restante“ zulässig. 
Im internen Verkehre können die Depeschen auch mit: „Bahnhof 
restant“ bezeichnet werden. 
6. 
Erfordernisse der Aasennersn Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen, 
welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. 
Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber 
der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des 
Absenders. 
Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten ohne weitere Er- 
mittelungen, Rückfragen, Zweifel 2c. erfolgen kann. Sie hat für die großen Städte die An- 
gabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart 
oder andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschens- 
werth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, 
damit im Falle von Verstümmelungen des Eigennamens der Adressat am Bestimmungsorte 
aufgefunden werden könne. 
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist obligatorisch, 
mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder ein wichtiger Börsen= oder 
Handelsplatz ist. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die 
Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die officielle Bezeichnung und Nummer, sowie 
die Nationalität des Adreßschiffes enthalten. 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen 
zu lassen. 
Die etwaigen Angaben bezüglich des Beförderungsweges, der Zustellung an den Adressa- 
ten, der Empfangsanzeigen, der Recommandation, der Nachsendung und der Weiterbeförderung 
müssen unmittelbar hinter der Adresse, die Angaben bezüglich der frankirten Antworten zwischen 
Text und Unterschrift, die etwaige Beglaubigung hinter der Unterschrift stehen. 
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen zwar dennoch 
zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer, resp. unvollständiger Angaben 
sind jedoch jedenfalls vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervoll-
	        
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