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ständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche be-
anspruchen.
Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich
durch Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes
gelegenen Eisenbahnen stattzulinden hat, dürfen nicht mehr als 50 Worte
enthalten.
8T.
Gattungen der Depeschen.
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatsdepeschen, "
2. Dienstdepeschen,
3. Privatdepeschen.
8.
Besondere Besimmut für Staatsdepeschen.
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. Sie
müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche be—
glaubigt sein.
Die Zusatzbestimmung zu § 9 gilt auch für Staatsdepeschen.
9.
Besondere Velinmahn für Privatdepeschen.
Bei Privatdepeschen ist die Fassung in der Landessprache Regel. Sie können überdieß
in jeder anderen Sprache abgefaßt sein, welche den Stationen als zulässig bezeichnet ist.
Die Depeschen, welche hiernach nicht wie gewöhnliche Depeschen zulässig find, find
wie geheime Depeschen anzusehen.
Die semaphorischen Depeschen müssen entweder in der Sprache des Landes, in welchem
die semaphorische Station, welche die Beförderung der Depesche an das Adreßschiff zu be-
sorgen hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen Handelscodex abgefaßt sein.
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen gestattet, wenn sie zwischen
Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der Correspondenz zulassen.
Depeschen, welche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise 2c. enthalten, werden
nicht als chiffrirte Depeschen angesehen (ckr. & 15).
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch
Telegraphen der innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes ge-
legenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in Deutscher
Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der
Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wirc.