Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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810. 
Controle der Depeschen. 
Der Aufgeber einer Privatdepesche ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen die Aecht— 
heit der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen. 
Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffent- 
lichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabe- 
station, beziehungsweise der Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter, und in 
zweiter Instanz der dieser Station vorgesetzten Centralverwaltung zu, gegen deren Entscheidung 
ein Recurs nicht stattfindet. 
Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphenstationen eine Controle der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu. 
11. 
Gebührenerhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren im Vor- 
aus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungsgebühren 
zu entrichten: 
1. die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Stationen von 
einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind; 
2. die Ergänzungstaxe der nachzusendenden Depeschen (cfr. 4 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden 
soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrags zugestellt. 
12. 
Währung der Gebühren. 
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Verwaltung, welcher die 
Aufgabestation angehört. 
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden. 
Die für die Gebührenerhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Telegraphenstation 
dem Publicum zur Einsicht auf. 
Bei Stationen des Norddeutschen Telegraphengebietes mit anderer 
Währung als der Thalerwährung sind die nach dem Silbergroschensatze 
festgesetzten Gebührenbeträge, wenn der Aufgeber Dnicht in Silber- 
groschen bezahlt, möglichst genau in die landesübliche Münze umzurech- 
nen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, welche in der Landes- 
währung nicht darstellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage.
	        
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