— 438 —
Güter im Innern kann nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder solchen anderen Aemtern
erfolgen, welche von der obersten Landes-Finanzbehörde dazu ermächtigt sind (V. Z. G.
5) Abfertigungsräume.
6) Transportmittel.
a) Deren Beschaffenheit.
§ 131).
Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, ein-
schließlich derjenigen, welche zur Gestattung von Umladungen oder Ausladungen (§6& 25
und 26), sowie zu Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschluß-
verletzung (§ 27) befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.
§ 5.
Die Eisenbahn-Verwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen
einzelnen Eisenbahn-Verwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes
festgesetzt ist — nach § 59 des Vereins-Zollgesetzes auf den für die Zollabfertigung be-
stimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume für die zollamtliche Abfertigung und
für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände
zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde bierfür nöthigen baulichen
Einrichtungen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und,
sofern sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung und Er-
leuchtung nicht ob.
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben de Eisenbahn-
verwaltungen die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend beleuchten
zu lassen.
Die Eisenhahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde
für die erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Akfertigung stattfindet, Sorge
tragen.
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen sichernd
verschließbar sein und werden von der Zollbehorde und der Eisenbahnverwaltung unter
Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zoll= und kontrolepflichtige Güter be-
nutzt werden. Sie haben nicht die zollgesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen unver-
zollter Waaren und die Lagerung in denselben darf eine von dem Amtsvorstande nach den
örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht überschreiten.
§ 6.
Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Ten-
dern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Ef-
fekten geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme
von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten (V. Z. G. § 6 1, Abs. 2).
Einrichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie