Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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813. 
Beförderungsgebühren. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine Depesche, 
welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die einfache Depesche an— 
wendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privatdepeschen, welche 
innerhalb des Vereinsgebietes verbleiben, werden nach Maßgabe der directen Entfernung nach 
folgendem Tarife erhoben: " 
  
  
  
  
  
  
Entfernung Taxe. 
. 
. · — · 
nach nach 3 — 
Zonen. Meilen. S r r 7 
□— O S 
Sgrr. Kr. Fl. Kr. Guld. Frcs. 
I. bis 10 . 840 — 28 %% 
II. über 10 bis 4680 % 
1 .- 
III.über45..... 24 1 20 1 244 3 
  
  
  
  
  
  
  
Für den Verkehr mit dem Vereinsauslande beträgt die Gebühr bis zur Vereinsgrenze. 
ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
24 Sgr. — 1 Fl. 20 Kr. Oesterr. 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch = 1,50 Gld. 
Niederländisch — 3 Francs. 
Abweichend hiervon wird im Verkehre zwischen Baden, Bayern, Württemberg und Hohen- 
zollern einer und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur die Vereinsgebühr 
von 8 Sgr. 28 Kr. Süddeutsch - 1 Franc erhoben, wenn die Depeschen innerhalb des 
Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der obigen Länder berühren. 
Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu berechnenden aus- 
ländischen Gebühren. 
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen dem Ur- 
sprungs= und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen sind, es sei denn, daß dieser 
Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Aufgeber in seiner Depesche einen 
anderen Weg vorgeschrieben hat (Cfr. 8 6).
	        
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