Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei 
Richtungen in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden. 
(V. Z. G. § 60, Abs. 1 bis 4.) 
§ 13. 
II. Desondeere Vor- Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo, 
A. Waaren-Eingang. als in den Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder 
E ellamtlich 6 De- deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Hand- 
91% in Gisenan gepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, 
inhen, e „Grenze welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. 
a) Verladung der Güter. Auf den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden 
sein, welche die Angestellten oder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt 
selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben (V. Z. G. 9 61). 
§ 14. 
Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche ohne Umladung (s. Abs. 2) 
mit Ladungs-Verzeichniß (§ 17) beziehungsweise mit Anmeldung (§ 19) abgefertigt 
werden sollen, müssen, soweit nicht nach § 9 Ausnahmen nachgelassen sind, schon im Aus- 
lande in Güterwagen oder in abhebbare Behälter von der im § 7 bezeichneten Beschaffen- 
heit, und zwar Frachtgüter und solche Passagier-Effekten, welche nicht zum unmittelbaren 
Durchgange bestimmt sind, getrennt in verschiedene Wagen, Wagenabtheilungen oder ab- 
hebbare Behälter verladen sein. 
Es ist aber gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern, nach vor- 
heriger Ausladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aufsicht für die einzelnen 
Bestimmungsorte sortirt und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichniß abge- 
fertigt werden. Hierbei finden die Bestimmungen in § 40 Anwendung. 
Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgefertigt werden 
sollen, sind in der Regel nach den verschiedenen Abfertigungsorten in verschiedene Wagen 
oder Wagenabtheilungen gesondert zu verladen. Ausnahmsweise dürfen die zur Ab- 
fertigung an verschiedenen Orten bestimmten zoll= oder kontrolepflichtigen Güter in einen 
Wagen oder eine Wagenabtheilung zusammen verladen werden. Es ist jedoch bei der 
Verladung dafür Sorge zu tragen, daß die Ausladung der Waaren an ihrem Bestimm- 
ungsorte erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weiter gehenden Güter 
bedarf. 
§ 15. 
b) Ordnung der Wagen. Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet sein, daß 
1. sämmtliche vom Auslande eingehenden Güterwagen ohne Unterbrechung durch an- 
dere Wagen hintereinanderfolgen und
	        
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