Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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2. die bei dem Grenzzollamte und an den anderen Abfertigungsstellen zurückbleibenden 
Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. 
816. 
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angekommen ist, wird 
der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen 
Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zoll= und Postbeamten und der Eisen- 
bahn-Angestellten abgeschlossen (J 5) und der für die mitgekommenen Passagiere be- 
stimmte Ausgang unter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. 
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach 
Beendigung der in den §# 17 bis 20 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. 
817. 
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes hat der 
Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte über die 
nach § 21 abzufertigenden Frachtgüter vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit 
Datum und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse in zweifacher Ausfertigung nach 
dem anliegenden Muster A. zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Fracht- 
briefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein (V. Z. G. § 63, Abs. 1). 
Bei Waaren, welche dem Grenzzollamte sofort nach den §§ 22 und 24 des Vereins- 
gollgesetzes speziell deklarirt und nach den 6§ 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt werden, 
genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher Waaren der 
Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um zollfreie 
Massenartikel z. B. Kohlen handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den freien 
Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktiobehörde die Abfertigung lediglich auf 
Grund der Frachtbriefe erfolgen. 
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Brutto- 
gewicht, bei verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, 
Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfertig- 
ung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen- 
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, 
Nummer oder Buchstaben enthalten sein (V. Z. G. § 63, Abs. 2). 
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unter- 
zeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich 
der Zahl und Art der geladenen Kolli (V. Z. G. § 66, Abs. 4). 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche 
nach einem und demselben Abfertigungsamte bestimmt sind (V. Z. G. § 63, Abs. 3). 
1869. 72 
J%) Abfertigung bei dem Grenz- 
zollamte. 
Aaa) Abschließung des dazu 
bestimmten Ranmes. 
bb) Anmeldung der Lad- 
ung. Ladungsver- 
zeichniß. 
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