ce) Revision der Per—
sonenwagen und
Sonderung der
Güterwagen.
dd) Abfertigung.
1) der Passagier-Effekten.
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Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein
besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein
einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt
werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es
nicht.
818.
Während die Anmeldung erfolgt (S8 17), werden die Personenwagen, Lokomotiven
und Tender revidirt und, soweit nicht nach & 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen
Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte in den freien Verkehr gesetzt oder zur
Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von
denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern
erhalten sollen.
819.
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich füh—
ren, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden.
Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten, Antwort auf die Frage der
Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu
unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie
durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (V. Z. G. § 92,
Abs. 1).
In der Regel werden die Passagier= Effekten sogleich bei dem Grenzeingangsamte
schließlich abgefertigt (V. Z. G. § 92, Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zuge
weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden
vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen. Finden sich bei einzelnen
weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit odder Menge
vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des
Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um
auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach
dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter be-
fördert zu werden.
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der
Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum
Aussteigen genöthigt werden.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagier-Effekten
bei dem Grenzeingangsamte unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders er-
mächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann sämmtliche