Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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noch nicht abgefertigte Passagier-Effekten, auch wenn sie an verschiedenen Orten zur Ab- 
fertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden, es ist aber dem Grenz- 
eingangsamte für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben, welche 
die Effekten nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen die Abfertigung stattfinden 
soll, getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel (S§ 22) beizufügen ist. 
Als Passagier-Effekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen 
Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagenzuge befinden. 
Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist, 
jedoch das spätere Eintreffen des Letzteren zu erwarten steht, auf den Antrag der Eisen- 
bahnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zollamtlichem Verschluß 
aufbewahrt und beim Eintreffen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck be- 
handelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf diesfallsigen 
Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reise-Effekten abgefertigt werden. 
820. 
Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern nach 
dem Ermessen des Abfertigungsamtes die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt 
werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen 
oder Frachtbriefe (C 17, Abs. 2) von dem Grenzeingangsamte sofort in dem Zuge der 
speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, der- 
gestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie 
eingegangen sind. 
21. 
Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen 2c. wird, nachdem dieselben 
unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach § 9 zulässigen anderen Vorkehrungen zur 
Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, ein Begleitzettel (6 22) 
ertheilt. 
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Be- 
stimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu benehmen hat, und 
der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu 
welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen beziehungsweise die 
zollamtliche Abfertigung auf demselben Seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und 
das Ladungsverzeichniß Seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahn- 
verwaltung unterzeichnet. Mit dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse genannten Wagen 
u. s. w. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem 
Verschlusse vem betreffenden Abfertigungsamte zu gestellen, widrigenfalls aber für die 
727; 
2) der zollfreien Gegenstände. 
3) der auf der Eisenbabn 
weitergehenden Wagen. 
Begleitzettel und Begleit 
zettel-Ausfertigungs Register.
	        
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