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güter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamte Seitens
der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszoll—
gesetzes (V. Z. G. §8 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben
diesen Vorschriften erfolgt.
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen in Absatz 2 des § 17 Anwendung.
* 24.
Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, eine andere
Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen
Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amte
unter Stellung des entsprechenden Antrages abzugeben.
Soll bei diesem Amte Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden,
so tritt dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungs-
amtes.
Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amie stattfinden, so hat der Bevoll-
mächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden
Ladungsverzeichnissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch eine
besondere nach dem Muster D. auszufertigende Annahme-Erklärung in die Verpflichtungen
der Grenz-Eisenbahnverwaltung einzutreten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangs-
amt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des
neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Begleit-
zettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel auszufertigen und letzteren
nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die Annahme-
Erklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Ausfertigungsamte
zu übersenden.
Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu
ausgestellte Begleitzettel im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register des überweisenden Amtes
unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen.
Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleit-
zettel werden von dem neu gewählten Erledigungsamte ebenso behandelt, als wenn sie
von dem ursprünglichen Ausfertigungsamte unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden
wären.
Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten
Wagen 2c. dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf
ein anderes zuständiges Amt gestellt werden.
(V. Z. G. § 66, Abs. 6.)
d) Behandlung der Waaren
während des Transports.
aa) Verfahren bei verän-
2½ ez.
derter Bestimmung
der Waarenladung.