Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waaren— 
empfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel proto— 
kollarisch — zu vernehmen und der Sachderhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem 
Begleitzettel-Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu unter— 
suchen. 
Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch veranlaßt 
werden, sind dem Ausfertigungsamte anzuzeigen. 
834. 
2) Behandlung der auf Ergiebt in den vorstehend unter a. bis c. bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß 
Berlehen oder ukall die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent- 
ungen. schuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamtes, beziehungsweise des 
demselben vorgesetzten Hauptamtes, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder ver- 
suchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Lad- 
ungsverzeichnisses, ohne weitere Beanstandung erfolgen. 
Ebenso kann in dem im § 33 unter d. angegebenen Falle nach der Bestimmung des 
Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamte vorgesetzten Direktivbehörde 
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der Begleit- 
zettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um augen- 
scheinlich auf Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen handelt. 
835. 
3) Behandlung der An— Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes bei 
lnne welsbenrhds der Begleitzettel-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkannt 
tigungsamt veranlaßt und hicrüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Be- 
siud. gleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen. 
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, 
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamtes 
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem Ein— 
vernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes über die Erledigung des Begleit— 
zettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden. 
836. 
4) Zollerlaß für auf dem Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport durch Zufall 
feleport durch Zu- zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen, findet 
gene, oder in verdorbe- . Z„ nr 
nem oder zerbrochenem der § 67, beziehungsweise § 48 des Vereinszollgesetzes Anwendung. 
.Zustande ankommende 
Waaren.
	        
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