Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Vereinszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet oder 
sichergestellt ist. 
An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können 
ausgangszollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter 
Verschluß der Wagen, sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt 
werden. Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann die Rekognition und Lösung des 
Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles statt. 
Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Bescheinigung 
darüber auszustellen und dieselbe mit der Quittung des Grenzzollamtes über die erfolgte 
Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten 
Sicherheit zurückzureichen. 
843. 
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, findet 
der § 56 des Vereinszollgesetzes Anwendung. 
An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§ 4) befinden, konnen derartige Güter 
ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzteren, unter Aufsicht der Zoll- 
behörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere ver- 
schlossen werden. 
Die Zuladung anderer Güter in diese Räume ist nicht gestattet. 
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich solcher Waaren als Ausgangsamt zu 
sungiren. « 
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, Deklara— 
tionsschein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amte des Ver— 
ladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang 
des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem Grenzzollamte, beziehungsweise den Be- 
gleitungsbeamten die mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Grenzausgangs- 
amte, sowie der Ausgang über die Grenze bescheinigt. 
844. 
Bei Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach dem Ver— 
einsgebiet kommt der § 111 des Vereinszollgesetzes in Anwendung. Nach örtlichem Be— 
dürfnisse können aber von der obersten Landes-Finanzbehörde für diesen Verkehr Erleichter- 
ungen zugestanden werden. 
45. 
Die nach Maßgabe der §§8# 17 fg. mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel abgefertig- 
ten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsortes das Ausland berühren, 
bedürfen beim Wiedereingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt geblieben ist, be- 
hufs der Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort keiner nochmaligen Abfertigung. 
2) Waaren, deren Ausgang 
amtlich zu erweisen ist. 
D. Versendungen aus 
dem Vereinsgebietdurch 
das Ausland nach dem 
Vereinsgebiet.
	        
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