Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

E. Transport im In- 
lande. 
1) Güter des freien Verkehrs. 
2) Uebergangssteuerpflichtige 
Gegenstände. 
3) Güter, auf welchen ein 
Zollanspruch haftet. 
III. Strafen. 
— 456 — 
846. 
Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der 9§# 119 und 125 des Vereins- 
zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Trans- 
port im Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet 
diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist 
der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande nach dem 
Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimations- 
schein-Kontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die be- 
förderten Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen. 
847. 
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande beziehungsweise 
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten Steuer 
unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der 
Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren für den 
Transport versehen sind. 
48. 
Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach den 
41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß be- 
antragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§ 7) verladen 
und auch die Schlüssel (& 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
8 49. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern nicht 
nach den 88 134 fg. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 152 
desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des § 153 des Vereinszollgesetzes für 
ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeß- 
kosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der 
Vorschriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen 
von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein für alle Mal überlassenen Ver- 
richtungen zu beobachten hatten. 
 
	        
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