Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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schuß. Dieselbe Regel gilt für die Berechnung der Gruppen von Buchstaben, welche 
keine geheime Bedeutung haben. 
7. Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden je für ein Wort gezählt. 
Ebenso wird die Unterstreichung eines oder mehrerer aufeinander folgender Wörter 
für ein Wort gerechnet. 
8. Zum Worttexte der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, 
Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen für den neuen Aksatz 
(Alinea) werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden alle durch den Telegraphen 
nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als 
Wörter berechnet. 
9. Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bildung der 
Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10. Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angehängt werden, um sie 
als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine Ziffer gezählt. 
1 1. Bei chiffrirten und den (laut § 9) als geheime zu behandelnden Depeschen werden 
zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben oder Zeichen im chiffrir- 
ten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als 
die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige lleber- 
schuß zählt für ein Wort. Die Zeichen, welche die Gruppen trennen, werden mit- 
gezählt, insofern der Aufgeber nicht ausdrücklich erklärt hat, daß sie nicht mittelegra- 
phirt werden sollen. 
Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, 
nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
815. 
Recommandirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu recommandiren. In diesem 
Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen Beförderung, be— 
ziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig collationirt und die Bestimmungsstation sendet 
dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Bestellung an den Adressaten oder nach der 
Abgabe an die Weiterbeförderungsanstalt, eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu 
welcher die Depesche dem Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderungsanstalt zugestellt 
worden ist. 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so enthält die Rückmeldung die Umstände, 
welche die Bestellung verhindert haben, sowie die nöthigen Angaben, damit der Aufgeber even- 
tuell seine Depesche in die Hände des Adressaten gelangen lassen könne.
	        
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