Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Der Aufgeber einer recommandirten Depesche kann sich die Rückmeldung nach irgend 
einem beliebigen Orte adressiren lassen, wenn er die dazu nöthigen Angaben liefert. 
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen, sowie für solche 
Depeschen, welche als geheime betrachtet werden (ekr. § 9). 
Wenn in Form chiffrirter Depeschen geschriebene Handels= und Börsendepeschen un- 
recommandirt aufgegeben werden, so ist jede Reclamation wegen etwaiger Verstümmelung un- 
zulässig. 
Die Taxe für die Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. 
16. 
Empfangsanzeigen. 
Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu welcher die 
Depesche seinem Correspondenten zugestellt worden ist, telegraphisch angezeigt werde. 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Empfangsanzeige die 
Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, nebst den nöthigen An- 
gaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell in die Hände des Adressaten gelangen 
lassen könne. 
Die Taxe für die Empfangsanzeige ist gleich derjenigen einer einfachen Depesche. 
Soll die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte der Ur- 
sprungsdepesche befördert werden, so kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und der Adreß- 
station der Empfangsanzeige zur Anwendung. 
817. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“ beifügen, in 
welchem Falle die Bestimmungsstation dieselbe sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung 
an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Adressaten mitge- 
theilten Adreßort befördert, insofern sich dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im 
Vereinsgebiete befindet. 
Der Zusatz: „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und wird 
dann die Depesche successive an diese Adressen befördert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
818. 
Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, 
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, 
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