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113. Bekanntmachung,
den Erlaß einer Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes
vom 1. Juli 1869 betreffend;
vom 24. December 1869.
Nechdem der Bundesrath des Zollvereins eine Anweisung zur Ausführung des Vereinszoll-
gesetzes vom 1. Juli dieses Jahres (Seite 3 17 flg. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen
Bundes vom Jahre 1869) erlassen hat, so wird diese Anweisung, welche mit dem 1.
Januar nächsten Jahres in Kraft zu treten hat, in der Anlage unter A im Auszuge zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 2 4. December 1869.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
A.
Anweisung
zur Ausführung des Vereinszollgesetzes.
Zur Ausführung des Vereinszollgesetzes werden, außer den bierfür erlassenen Regulativen,
in Gemäßheit des § 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
1. Zu § 10. 6
Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im Gesetz speziell
bezeichneten Fällen, beispielsweise dann zulässig, wenn die Zollabfertigung an anderen Orten,
als an der gewöhnlichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im § 133 des Vereinsgollgesetzes
vorgesehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt, wenn auf den Antrag der Betheiligten statt
der Begleitschein-Abfertigung und der Anlegung des Verschlusses amtliche Begleitung angeord-
net wird, wenn Schiffer sich weigern, eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum
und etwaige geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung des Schiffes noth-
wendig wird oder wenn dieselben an anderen als den bestimmten Löschstellen anlegen.
2. Zu den §# 16 und 17.
a) Künstliche in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie Moolen, Dämme, Anlege-
oder Ladebrücken u. s. w., sind als Theile des Landes anzusehen.