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4. der Käufer oder Abnehmer der Thiere hat vor deren Verabfolgung eine Caution
von 5 Thlr. —-—- für jedes Stück bei der Ortsobrigkeit zu deponiren und das erfolgte
Schlachten binnen längstens 8 Tagen, von der Abholung an gerechnet, genügend zu bescheinigen,
widrigenfalls derselbe nicht nur der Caution zum Besten der Ortsarmencasse verlustig wird,
sondern überdies auch der § 27 angedrohten Strafe verfällt. Aus der vorgedachten Be-
scheinigung muß insonderheit auch die Identität der fraglichen Viehstücke hervorgehen.
5. Das Transportiren des Viehes darf nur während der Nachtzeit und unter Aufsicht
eines von den Ortspolizeipersonen zu bestellenden sicheren Begleiters erfolgen und hat nach
der von der Ortsobrigkeit zu ertheilenden Marschroute und so zu geschehen, daß unterwegs
nirgends ein längerer Aufenthalt und ein Einstallen stattfindet und jede Berührung mit
anderem Rindviehe sorgfältig vermieden wird. Der Transport auf Eisenbahnen unterliegt den
vorstehenden Bestimmungen ebenfalls.
Soll dagegen
b) das Schlachten solcher noch gesund befundener Viehstücke in einer Schlachtbank des
Seuchenortes «
geschehen, so kommen die Vorschriften § 1 3 unter 1, 2, 4, 5 und 6 in analoge Anwendung.
s 16. Von dem Verbote der Ausfuhr des Rauchfutters und Strohes aus einem infi-
cirten Gehöfte (S 13) kann die Ortspolizeiobrigkeit auf jedesmaligen besonderen Antrag des
Besitzers und nach vorgängiger Erörterung und erklärter Zustimmung des Bezirks= oder Amts-
thierarztes eine Ausnahme unter der Voraussetzung gestatten, daß das auszuführende Rauch-
futter oder Stroh aus Räumen oder Feimen (Miethen, Schobern r2c.) entnommen wird,
welche von den Ställen der lungenseuchenkranken Thiere getrennt und entfernt gelegen sind,
sowie daß die Fortschaffung nicht durch Rindvieh geschieht.
17. Während der Dauer der für einen ganzen Ort oder einen Ortstheil angeordneten
Sperre ist es verboten, durch diesen Ort oder Ortstheil mit fremdem Rindviehe zu treiben
oder zu fahren, oder Rauchfutter und Stroh durchzuführen.
Die deshalb, sowie wegen der Verweisung des betreffenden Verkehrs auf andere Wege
nothwendigen Anordnungen und Maßregeln hat die Bezirksamtshauptmannschaft zu treffen.
Derselben ist zu diesem Behufe von der Ortsobrigkeit die in Bezug auf einen ganzen Ort
oder einen Ortstheil verfügte Sperre sofort anzuzeigen und sind ihr die in verkehrspolizeilicher
Hinsicht nöthig scheinenden Vorkehrungen näher zu bezeichnen.
Das Durchfuhrverbot ist an den betreffenden Wegen durch aufgestellte Tafeln erkennbar
zu machen und überdieß in den Amts= und resp. Kreisblättern zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
&18. Der Dünger aus den Ställen seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Rinder
darf nur mit Pferden oder mit durchgeseuchtem Rindviehe ausgefahren werden und ist auf dem