Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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4. der Käufer oder Abnehmer der Thiere hat vor deren Verabfolgung eine Caution 
von 5 Thlr. —-—- für jedes Stück bei der Ortsobrigkeit zu deponiren und das erfolgte 
Schlachten binnen längstens 8 Tagen, von der Abholung an gerechnet, genügend zu bescheinigen, 
widrigenfalls derselbe nicht nur der Caution zum Besten der Ortsarmencasse verlustig wird, 
sondern überdies auch der § 27 angedrohten Strafe verfällt. Aus der vorgedachten Be- 
scheinigung muß insonderheit auch die Identität der fraglichen Viehstücke hervorgehen. 
5. Das Transportiren des Viehes darf nur während der Nachtzeit und unter Aufsicht 
eines von den Ortspolizeipersonen zu bestellenden sicheren Begleiters erfolgen und hat nach 
der von der Ortsobrigkeit zu ertheilenden Marschroute und so zu geschehen, daß unterwegs 
nirgends ein längerer Aufenthalt und ein Einstallen stattfindet und jede Berührung mit 
anderem Rindviehe sorgfältig vermieden wird. Der Transport auf Eisenbahnen unterliegt den 
vorstehenden Bestimmungen ebenfalls. 
Soll dagegen 
b) das Schlachten solcher noch gesund befundener Viehstücke in einer Schlachtbank des 
Seuchenortes « 
geschehen, so kommen die Vorschriften § 1 3 unter 1, 2, 4, 5 und 6 in analoge Anwendung. 
s 16. Von dem Verbote der Ausfuhr des Rauchfutters und Strohes aus einem infi- 
cirten Gehöfte (S 13) kann die Ortspolizeiobrigkeit auf jedesmaligen besonderen Antrag des 
Besitzers und nach vorgängiger Erörterung und erklärter Zustimmung des Bezirks= oder Amts- 
thierarztes eine Ausnahme unter der Voraussetzung gestatten, daß das auszuführende Rauch- 
futter oder Stroh aus Räumen oder Feimen (Miethen, Schobern r2c.) entnommen wird, 
welche von den Ställen der lungenseuchenkranken Thiere getrennt und entfernt gelegen sind, 
sowie daß die Fortschaffung nicht durch Rindvieh geschieht. 
17. Während der Dauer der für einen ganzen Ort oder einen Ortstheil angeordneten 
Sperre ist es verboten, durch diesen Ort oder Ortstheil mit fremdem Rindviehe zu treiben 
oder zu fahren, oder Rauchfutter und Stroh durchzuführen. 
Die deshalb, sowie wegen der Verweisung des betreffenden Verkehrs auf andere Wege 
nothwendigen Anordnungen und Maßregeln hat die Bezirksamtshauptmannschaft zu treffen. 
Derselben ist zu diesem Behufe von der Ortsobrigkeit die in Bezug auf einen ganzen Ort 
oder einen Ortstheil verfügte Sperre sofort anzuzeigen und sind ihr die in verkehrspolizeilicher 
Hinsicht nöthig scheinenden Vorkehrungen näher zu bezeichnen. 
Das Durchfuhrverbot ist an den betreffenden Wegen durch aufgestellte Tafeln erkennbar 
zu machen und überdieß in den Amts= und resp. Kreisblättern zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
&18. Der Dünger aus den Ställen seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Rinder 
darf nur mit Pferden oder mit durchgeseuchtem Rindviehe ausgefahren werden und ist auf dem
	        
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