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Die Wiederaufhebung der Sperre eines ganzen Ortes oder eines Ortstheils bedingt
überdies vorherige Anzeige an die Bezirksamtshauptmannschaft und ist von der Ortspolizei-
obrigkeit im Amts= und Kreisblatte bekannt zu machen.
Die Amtshauptmannschaft hat gleichzeitig die in straßen- und verkehrspolizeilicher Hin-
sicht nöthigen Anweisungen zu ertheilen.
Die von der Obrigkeit angeordnete Aufhebung einer Gehöftesperre ist der Amtshaupt-
mannschaft ebenfalls anzuzeigen und den §& 9 gedachten Viehbesitzern bekannt zu machen.
# 24. Sollten sich mit Rücksicht auf den Umfang der Seuche oder wegen anderer be-
ziehendlich örtlicher Verhältnisse außerordentliche Maßregeln zur Ausführung und Ueberwach-
ung der polizeilichen Anordnungen nöthig machen, so ist deshalb von der Bezirksamtshaupt-
mannschaft Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection und von dieser nach Befinden Vortrag an
das Ministerium des Innern zu erstatten.
* 25. Recurse gegen die von den Polizeibehörden zu Verhinderung und Unterdrückung
der Lungenseuche getroffenen Anordnungen haben keine Suspensirkraft.
# 26. Die Anordunung, Leitung und Ueberwachung der in Vorstehendem vorgeschriebenen
oder im einzelnen Falle durch besondere Umstände sonst noch bedingten veterinärpolizeilichen
Maßregeln Seiten der Obrigkeiten und der Bezirksthierärzte erfolgt den betheiligten Vieh-
besitzern gegenüber kostenfrei.
Dagegen sind die Letzteren gehalten, aus eigenen Mitteln allen Aufwand zu bestreiten,
der mit solchen Vorkehrungen verbunden ist, welche nicht sowohl im öffentlichen Interesse ge-
boten sind, als vielmehr den Privatinteressen der Viehbesitzer dienen.
Dahin gehören namentlich die Kosten, welche durch die § 8 erwähnte Gehöftesperre,
durch die Sonderung des kranken von dem gesunden Viehe nach § 12, durch die ärztliche Be-
handlung der kranken Thiere, durch die beim Schlachten des Viehes und wegen dessen Benutz-
ung zu landwirtbschaftlichen Arbeiten, ferner wegen der Ausfuhr von Rauchfutter und Stroh,
wegen des Abhäutens und Vergrabens der Cadaver nach den 66 13, 14, 15, 18 und 19
vorgeschriebenen Maßregeln und durch die beantragte Wiederaufhebung der Sperre und das
Desinfectionsverfahren in Gemäßheit der 88 2.1. bis, 23 entstehen, inseweit sie sich in letzterer
Hinsicht nicht auf die am Schlusse von § 23 bemerkten straßen= und verkehrspolizeilichen
Anordunngen, sowie auf die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen beziehen.
*& 27. Zuwiderhaudlungen gegen die in gegenwärtiger Verordnung entbaltenen, oder
im einzelnen Falle von der Obrigkeit erlassenen polizeilichen Vorschriften sind je nach dem
Grade der Gefährdung mit einer im Wiederholungsfalle zu verschärfenden und in den & 13
und 15 gedachten Fällen für jedes in der Contravention begriffene Viehstück für verwirkt zu
erachtenden Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit verhältnißmäßigem Gefängnisse zu belegen.