Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ihn 
eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungsvermerk tragen, an den neuen 
Adreßort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzu— 
legenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. 
Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
823. 
Bestellung durch Telegraphenboten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsschein ohne Aufenthalt nach der Wohnung 
des Adressaten, resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder nach der Post zu 
bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in 
die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder 
in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen 
wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an dessen Geschäftsgehülfen, 
Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige 
Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber 
verlangt hat, daß die Zustellung nur in die Hände des Adressaten stattfinden solle. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche einem 
Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens- 
unterschrift das Wort: „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
824. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der 
Aufgabestation telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen 
worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im § 23, Aliuea 4 erwähnten Personen hat 
ausgehändigt werden können, so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohn- 
ung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige zurückgelassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht ge- 
meldet, so wird solche vernichtet. 
In gleicher Weise wird mit „bureau restant“ Depeschen verfahren. 
Hat eine semaphorische Depesche innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe dem Adreß-
	        
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