Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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14. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der vom Vorschußvereine zu Ischopau in Anspruch genommenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 17. Februar 1869. 
Neem das Justizministerium mit Allerhöchster Genehmigung dem in das Genossenschafts- 
register eingetragenen Vorschußvereine zu Zschopau auf dessen Ansuchen diejenigen Ausnahmen 
von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Bestimmungen der 
Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird dieß hierdurch, gesetzlicher 
Vorschrift gemäß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 17. Februar 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Zschopau. 
8ST. 
Privilegien des Vereins. 
ꝛc. ꝛc. 
Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, das Pfand zu verwerthen und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, beziehendlich 
das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hilfsvollstreckungen in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
  
Letzte Absendung: am 25. Februar 18689.
	        
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