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14. Bekanntmachung,
die Bewilligung der vom Vorschußvereine zu Ischopau in Anspruch genommenen
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 17. Februar 1869.
Neem das Justizministerium mit Allerhöchster Genehmigung dem in das Genossenschafts-
register eingetragenen Vorschußvereine zu Zschopau auf dessen Ansuchen diejenigen Ausnahmen
von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Bestimmungen der
Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird dieß hierdurch, gesetzlicher
Vorschrift gemäß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 17. Februar 1869.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Statuten
des Vorschußvereins zu Zschopau.
8ST.
Privilegien des Vereins.
ꝛc. ꝛc.
Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Verein
befugt, das Pfand zu verwerthen und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, beziehendlich
das Fehlende beim Concurse anzumelden.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hilfsvollstreckungen in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
Letzte Absendung: am 25. Februar 18689.