Geseh-und Verorduungsb lall
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1869.
& 19. Verordnung,
die Richtungslinie der Staatseisenbahn von Chemnitz nach Leipzig betreffend;
vom 13. März 1869.
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar dieses Jahres, die Abtretung von
Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Chemnitz nach Leipzig betreffend
(Seite 23 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), wird von dem Mi-
nisterium des Innern andurch bekannt gemacht, daß von der Fortsetzung des Baues der nur-
genannten Staatseisenbahn die Fluren von
Göritzhain, Göhren, und
Cossen, Himmelhartha Obergräfenhain
betroffen werden.
Dresden, den 1 3. März 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
7 20. Verordnung,
die Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn betreffend;
vom 27. März 1869.
Auf Grund der Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres (Seite 23 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 186f9) wird von dem Ministerium des Innern andurch
bekannt gemacht, daß von der Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn auch die Flur
Hilbersdorf
durchschnitten wird.
Dresden, den 27. März 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1869.