544 Die Fiktion der Richtigkeit des Grundbuchinhalts. 213
eine die Rechtsverhältnisse des Grundstücks betreffende Einschreibung,
14) sowie durch eine an sich gesetzlich zulässige Eintragung
bedingt, die nicht etwa durch andere Eintragungen
in demselben Grundbuchblatt — an welcher Stelle und in
welcher Abtheilung es auch immer sei — in Frage gestellt
wird. Bei Doppelbuchungen steht eine der anderen entgegen
und kann keiner der anderen gegenüber der Vorzug
eingeräumt werden. 15) Nur die Eintragung als solche
muß die Ursache des guten Glaubens sein, bei Kollision
des Inhaltes des Grundbuchs mit einer Grundbuchurkunde
entscheidet stets der erstere.
Wird der gute Glaube nicht durch den Buchinhalt selbst
getäuscht, sondern durch andere Umstände, z. B. durch
eine Person, die fälschlich unter dem Namen des Eingetragenen
verfügt, oder bei welcher ein Mangel der Rechtsund
Geschäftsfähigkeit vorliegt, dann fällt die durch
das Gesetz gewährte Stütze. 10)
6. Dieser Standpunkt führt zu der Annahme der stillschweigenden 6. Beweislast
Voraussetzung, daß der Erwerber sich in Unkenntniß von einer durch in Ansehung
den Inhalt der Eintragung verhüllten, wahren Sachlage befindet. des guten
Der Begriff des guten Glaubens ist ein aus der Eigen- Glaubens.
thümlichkeit des Grundbuchs entwickelter negativer Begriff.1)
Das Vorhandensein jenes Glaubens hat daher nicht derjenige
zu beweisen, der im Vertrauen auf das Grundbuch den
dinglichen Vertrag geschlossen hat, vielmehr trifft die Beweislast
des Mangels dieser Voraussetzung den Gegner.
Das Thema des Gegenbeweises ist auf die Kenntniß des Erwerbers
von der Unrichtigkeit des Grundbuchinhalts abgestellt, nicht auf die
Kenntniß der Thatsachen, aus welcher die Unrichtigkeit sich ergiebt.
Die Denkschrift 1s) führt in dieser Beziehung mit Recht folgendes aus:
11) Im bisherigen Recht war die Frage streitig, ob eine Einschreibung,
welche nicht formell korrekt war, die z. B. nicht mit der Unterschrift des Grundbuchrichters
und Grundbuchführers versehen war, den Schutz des guten Glaubens
gewährte. Nach Art. 6 Pr. A.G. z. G. B.O. handelt cs sich in einem solchen
Falle nur um Ordnungsvorschriften; vgl. oben S. 66, 161,
16) Vgl. oben S. 207 Nr. 11.
10) Vgl. Johow Entw. I S. 235.
17) Vgl. Regelsberger 8 36 S. 153.
13) S. 184.