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11. Ausnahmsweise schleußen außer der Ordnung vor jedem Fahrzeuge bei Tag und Bestimmungen
bei Nacht — bei rechtzeitiger Meldung auch zu jeder Stunde der Sonn= und kirchlich ge- aruo
feierten Festtage — mit Ausschluß des Charfreitags und der ersten Tage der drei großen "
Feste, und unter sich in dem Range, in welchem sie nachstehend aufgeführt sind:
1. Fahrzeuge, welche mit frischem Obste beladen sind,
2. Königliche Baukähne und Canalbefahrungsgefäße, desgleichen Kähne, welche zu König-
lichen Bauten bestimmte Baumaterialien oder Geräthe bringen oder abholen.
Die sub Nr. 2 erwähnten Schiffsgefäße legitimiren sich durch Atteste der Canaldistricts-
baubeamten zum Vorschleußen.
Auch Kähne, welche mit Schießpulver oder Pulvermunition beladen sind, haben die Be-
fugniß, vorzuschleußen.
In Betreff der Pulvertransporte bleibt es übrigens bei den bestehenden landespolizeilichen
Bestimmungen.
Den die Oberaufsicht führenden Behörden bleibt vorbehalten, in außerordentlichen Fällen
Vorschleußenpässe zu ertheilen.
& 12. Liegt Floßholz allein vor einer Schleuße, so wird dasselbe nach der Reihenfolge Durchschleu-
seiner Ankunft in solchen Mengen durchgeschleußt, als jede Schleuße fassen kann. ben i dloß—
Liegt neben Schiffsfahrzeugen zu gleicher Zeit Floßholz vor der Schleuße, so schleußt
das Floßholz in gleichem Range mit den Kähnen durch, und zwar so, daß abwechselnd eine
Schleußung mit lauter Kähnen und eine Schleußung mit lauter Floßholz geschieht. Das zu
einem Transporte gehörige, d. h. von einem und demselben Floßführer geführte Holz wird
hintereinander durchgeschleußt. Das zu Königlichen Bauten bestimmte, durch Atteste der be—
treffenden Königlichen Bauinspectionen legitimirte Floßholz schleußt anderem Floßholze vor.
13. Die Schiffsführer haben bei Vermeidung der geordneten Strafe neben dem Er-Sicherung der
satze der verursachten Schäden darauf zu achten, daß bei dem Schiffsgange durch Anstoßen der n-r
Fahrzeuge oder auf sonstige Weise, oder bei dem Ein= und Ausschiffen, oder während der nalbauwerke
Durchschleußung jede Beschädigung des Canals und der Canalbauwerke, insbesondere der gegen Be-
Schleußen, der Brücken, der Bassins, der Wehre, Flußdurchgänge und Normalwasserpegel, schävigung.
sowie der Ufer und der Dämme vermieden werden.
Das Einwerfen oder Fallenlassen von Material aller Art von Seiten der Schiffsführer
oder Schiffer während der Fahrt, oder bei dem Ein- und Ausschiffen, in das Canalbett, sowie
sonst die Verunreinigung des letzteren auch von Seiten anderer Personen sind verboten.
Das Befestigen der Schiffe und Flösse ist nur an den in der Schleuße befindlichen Ringen
oder an den aufgestellten Haltepfählen gestattet.
14. Damit der Schiffszug nicht behindert wird, darf der Leinpfad durch Ablagerung Freihaltung
von Transportgegenständen und Utensilien aller Art auf dem fiscalischen Gebiete nicht verengt beissdes
werden.
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