Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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II. 
D. Baumaterialien, als: Sandsteine, Bruchsteine, Steinknack, Mauerziegel, Dachziegel, 
Mauerkalk (d. h. gebrannter Kalk), Cement, Mauersand, Schutt, Kies, Schiefer, 
Bauhölzer, Bretter u. s. w., 
E. landwirthschaftliche Erzeugnisse und Düngemittel, als: Getreide, Hülsen— 
früchte, Kartoffeln, Rüben, Heu, Stroh, Bienenstöcke, Bier, Spiritus, Düngekalk 
und Düngemittel aller Art, 
F. Brennstoffe, als: Braunkohlen, Torf, Holz u. s. w., 
pro Zoll-Centner Ladungsgewicht: 
a) auf der Strecke Grödel bis zur Hoischenschleuße 
1 Pfennig, 
b) auf der Strecke Hoischenschleuße bis zur Gröditzer Schleuße 
1 Pfennig. « 
c)aufderStreckeGröditzerSchleußebisznrSächsisch-PreußischenLandesgrenze 
4 Pfennig, 
mithin auf der Gesammtlänge des Sächsischen Canaltractes 
13 Pfeunig. 
III. 
G. Schieß- oder Sprengpulver, Schießbaumwolle, Feuerwerkskörper, Knall— 
präparate und alle der Selbstentzündung leicht unterworfene Gegenstände, 
den doppelten Betrag der Sätze unter J. 
Schleußen- 4.Für die Beschiffung des Canals mit leergehenden, d. h. lediglich mit den Schiffs- 
gelder. geräthschaften beladenen Fahrzeugen wird eine Canalabgabe nicht erhoben, wogegen von solchen 
Fahrzengen, wenn sie die Schleußen benntzen, eine besondere Schleußengebühr von 
2 Neugroschen 
für jedes Fahrzeug und für jede Schleuße zu bezahlen ist. 
sE 85. Die Benutzung des fiscalischen, den Canal begrenzenden Areals zur zeitweiligen 
gebühren. 
Ablagerung von Transportgegenständen kann auf die Dauer 1 Woche — 7 Tage — ein- 
schließlich der Ablagerung und Wegschaffung der Gegenstände unentgeltlich stattfinden; für die 
Benutzung auf die Dauer von mehr als 1 Woche bis zu 4 Wochen von der ersten Ablager- 
ung an, ist eine Niederlagsgebühr von 
14 Pfennig 
für den Centner der abgelagerten Gegenstände zu entrichten, welche bei längerer Ablagerung 
von 4 zu 4 Wochen von Neuem erhoben wird.
	        
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