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II.
D. Baumaterialien, als: Sandsteine, Bruchsteine, Steinknack, Mauerziegel, Dachziegel,
Mauerkalk (d. h. gebrannter Kalk), Cement, Mauersand, Schutt, Kies, Schiefer,
Bauhölzer, Bretter u. s. w.,
E. landwirthschaftliche Erzeugnisse und Düngemittel, als: Getreide, Hülsen—
früchte, Kartoffeln, Rüben, Heu, Stroh, Bienenstöcke, Bier, Spiritus, Düngekalk
und Düngemittel aller Art,
F. Brennstoffe, als: Braunkohlen, Torf, Holz u. s. w.,
pro Zoll-Centner Ladungsgewicht:
a) auf der Strecke Grödel bis zur Hoischenschleuße
1 Pfennig,
b) auf der Strecke Hoischenschleuße bis zur Gröditzer Schleuße
1 Pfennig. «
c)aufderStreckeGröditzerSchleußebisznrSächsisch-PreußischenLandesgrenze
4 Pfennig,
mithin auf der Gesammtlänge des Sächsischen Canaltractes
13 Pfeunig.
III.
G. Schieß- oder Sprengpulver, Schießbaumwolle, Feuerwerkskörper, Knall—
präparate und alle der Selbstentzündung leicht unterworfene Gegenstände,
den doppelten Betrag der Sätze unter J.
Schleußen- 4.Für die Beschiffung des Canals mit leergehenden, d. h. lediglich mit den Schiffs-
gelder. geräthschaften beladenen Fahrzeugen wird eine Canalabgabe nicht erhoben, wogegen von solchen
Fahrzengen, wenn sie die Schleußen benntzen, eine besondere Schleußengebühr von
2 Neugroschen
für jedes Fahrzeug und für jede Schleuße zu bezahlen ist.
sE 85. Die Benutzung des fiscalischen, den Canal begrenzenden Areals zur zeitweiligen
gebühren.
Ablagerung von Transportgegenständen kann auf die Dauer 1 Woche — 7 Tage — ein-
schließlich der Ablagerung und Wegschaffung der Gegenstände unentgeltlich stattfinden; für die
Benutzung auf die Dauer von mehr als 1 Woche bis zu 4 Wochen von der ersten Ablager-
ung an, ist eine Niederlagsgebühr von
14 Pfennig
für den Centner der abgelagerten Gegenstände zu entrichten, welche bei längerer Ablagerung
von 4 zu 4 Wochen von Neuem erhoben wird.