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16. Die Höhe der Gebäude, von dem Straßenniveau bis zum Hauptsimse (Trauf= Höbe der Ge-
kante) gemessen, hat sich nach der Breite der Straße, an der sie stehen, zu richten und soll bäude.
in der Regel die Straßenbreite nicht übersteigen. Mehr als fünf Stockwerke, einschließlich
des Erdgeschosses, sind selbst bei Gebäuden an freien Plätzen nicht gestattet.
Die Zulassung von Ausnahmen bleibt dem Ermessen der Localbaupolizeibehörde vor-
behalten.
& 17. Die Höhe der zu Wohnungen bestimmten Stockwerke und überhaupt aller Woh: Höhbe der
nungs und Arbeitsräume muß mindestens 5 Ellen im Lichten betragen. Wobn und Ar-
Hiervon ausgenommen sind nur: ·
a) die sogenannten Halbgeschosse (Entresols) und die Souterrainwohnungen, bei denen
eine lichte Höhe von 47. Ellen, sowie
b) die Wohnungen in den Dachräumen (Dachwohnungen), für welche eine dergleichen
Höhe von 4 Ellen nachgelassen ist;
) die kleineren Anbaue an bereits vorhandene Gebäuvde, welche nur einzelne Räume
als Zubehör zur bestehenden Wohnung enthalten, oder nur die Vergrößerung der anstoßenden
Räume im bestehenden Gebäude zum Zwecke haben. Hierbei können die Höhen der vorhan-
denen Stockwerke beibehalten werden.
18. Wohnungen gänzlich unter dem Erdhorizonte und in Kellertiefe anzulegen, ist Souterrain-
nicht gestattet, in sogenannten Souterrains, oder blos zum Theil unter der Erde befindlichen wohnungen.
Räumen aber dann erlaubt, wenn das Souterrain vollkommen trocken ist, die Wohnungsräume
an den von der Sonne beschienenen Seiten gelegen sind, ausreichenden Licht= und Luftzutritt
erhalten und wenigstens zu einem Dritttheile ihrer Lichthöhe aus dem umgebenden Erdreiche
(Terrain) hervorstehen.
Die Trockenheit der Sonterrains ist am vollkommensten durch Isolirungsmauern, welche
das umgebende Erdreich vom Gebäude abhalten, zu erreichen.
Abschnitt IV.
Von den Vorrichtungen und Sicherheitsmaßregeln beim Bauen.
* 19. Bei jeder Bauausführung sind diejenigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche Bau-
zum Schutze der Bauarbeiter, der Nachbargebäude und zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs vorrichtungen.
nöthig sind.
Um hierzu, sowie zur Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von Kalkgruben und
dergleichen, öffentlichen Grundraum der Plätze, Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist
die Erlaubniß der betreffenden Behörde erforderlich.
§20. Die Bauunternehmer sowohl, als auch die Bauführer sind verpflichtet, bei Dach= Sicherheits-
umdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten die gegen das Herabfallen von maßregeln.
1869. 1