Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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#& 2. Im Jahre 1871 sind an Grundsteuer: 
drei Pfennige den 1. Februar, 
zwei Pfennige den 1. Mai, 
zwei Pfennige den 1. August, 
zwei Pfennige den 1. November 
von jeder Steuereinheit zu entrichten. 
3. In jedem der Jahre 1870 und 1871 ist 
am 15. April 
und 
am 15. October 
ein halber Jahresbetrag der Gewerbe= und Personalsteuer zu entrichten. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalten zu nehmen, und es 
leidet insoweit die Bestimmung im § 42 der Verordnung vom 23. April 1850 (Seite 
60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1870 und 
1871 keine Anwendung. 
&# 4. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erholung von Besoldungen, 
Wartegeldern, Pensionen und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den 
Monaten Juni und December 1870 und 1871 stattzufinden. 
Gegenwärtige Verordnung ist in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. 
Dresden, den 7. März 1870. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
Letzte Absendung: am 19. März 1870.
	        
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