Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

  
Gesectz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
  
  
30. Gesetz, 
die Aufhebung des Instituts der Communalgarde betreffend; 
vom 3. März 1870. 
Wn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 2c. 
haben wegen Aufhebung des Instituts der Communalgarde mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Das Institut der Communalgarde wird in allen Orten, in welchen es zur Zeit be- 
steht, hiermit aufgehoben und in dessen Folge werden alle, in Beziehung auf dieses In- 
stitut, zeither gültig gewesenen Gesetze und Verordnungen außer Wirksamkeit gesetzt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Dresden, am 3. März 1870. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
» 
  
  
M 31. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der von dem Vorschußvereine zu Lengefeld erbetenen Ausnahmen 
von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 8. März 1870. 
Nachdeni mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen— 
schaftsregister eingetragenen Vorschußvereine zu Lengefeld auf dessen Ansuchen diejenigen 
1870. 11
	        
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