Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 8. März 1870. 
NMinisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
— Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
Satzungen 
für die evangelische Freischule zu Dresden. 
2c. c. 
83. Die Sorge für die Unterhaltung der Schule, sowie die Leitung aller ihrer 
Angelegenheiten, soweit sie nicht den gesetzlich bestehenden kirchlichen oder staatlichen 
Aufsichtsorganen zukommt, liegt einem aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Schul- 
vorstande ob. 
2c. 2c. 
6. Der Schulvorstand erwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stell- 
vertreter desselben und einen Cassirer. 
2c. 2c. 
88. Der Vorsitzende vertritt die Schule nach außen gerichtlich und außer- 
gerichtlich. 
2c. 2c. 
Die dem Schulvorstande aufgelegten Eide werden von dem Vorsitzenden und dem 
Cassirer geleistet. 
2c. 2c. 
  
K 33. Verordnung, 
die Verschmelzung der amtsthierärztlichen und der bezirksthierärztlichen Prüfung 
betreffend; 
vom 9. März 1870. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist von dem Ministerium 
des Innern beschlossen worden, die Prüfungen, welche zu Erlangung der Qualification 
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