Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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& 34. Gesetz, 
einige Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren im Wechselprozesse und in 
den beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden Rechtssachen betreffend; 
vom 14. März 1870. 
Wag Johann, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben für nöthig befunden, die gesetzlichen Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren 
für den Wechselprozeß und für die beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden 
Rechtssachen in einigen Punkten abzuändern, und verordnen daher mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, was folgt. 
I. Den Wechselprozeß betreffend. 
1. Jede in einem Wechselprozesse ertheilte verurtheilende Entscheidung muß die 
genaue Angabe des Gesammtbetrags, auf dessen Bezahlung oder Sicherstellung die Ver- 
urtheilung lautet, und den Ausspruch enthalten, daß Beklagter zur Bezahlung, beziehend- 
lich Sicherstellung dieses Betrags nach Wechselrecht anzuhalten sei. 
& 2. Eine der Hülfsvollstreckung vorausgehende Zahlungsauflage findet im Wechsel- 
prozesse nicht statt, vielmehr ist nach Eröffnung des vom Prozeßgerichte ertheilten ver- 
urtheilenden Bescheids, unerwartet der Rechtskraft desselben, die Hülfsvollstreckung in 
Beklagtens Vermögen auf Klägers jederzeit zulässigen Antrag sofort anzuordnen und 
ohne Säumniß auszuführen. 
#l# 3. In der im § 2 geordneten Weise ist auch dann zu verfahren, wenn eine 
Verurtheilung des Beklagten zuerst in einem Erkenntnisse der oberen Instanz ausgesprochen 
wird. 
#&# 4. Die Einwendung einer nach den Prozeßgesetzen zulässigen Berufung gegen 
die verurtheilende Entscheidung Seiten des Beklagten hemmt in den in §§ 2 und 3 an- 
gegebenen Fällen das Vollstreckungsverfahren nur insofern, als die Ausantwortung eines 
beweglichen Gegenstands an den Gegner, die Auszahlung gerichtlich niedergelegter oder 
bei einem Dritten verkümmerter Gelder, die Versteigerung abgepfändeter beweglicher 
Sachen, sowie die Subhastation von Grundstücken bis zur rechtskräftigen Bestätigung 
der betreffenden Entscheidung zu beanstanden ist. 
Sind jedoch abgepfändete bewegliche Sachen dem Verderben ausgesetzt, oder würde 
deren Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen, so kann das Prozeßgericht, 
nach vorgängiger Benachrichtigung des Beklagten, und in dringenden Fällen selbst ohne
	        
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