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& 34. Gesetz,
einige Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren im Wechselprozesse und in
den beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden Rechtssachen betreffend;
vom 14. März 1870.
Wag Johann, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben für nöthig befunden, die gesetzlichen Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren
für den Wechselprozeß und für die beim Handelsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden
Rechtssachen in einigen Punkten abzuändern, und verordnen daher mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, was folgt.
I. Den Wechselprozeß betreffend.
1. Jede in einem Wechselprozesse ertheilte verurtheilende Entscheidung muß die
genaue Angabe des Gesammtbetrags, auf dessen Bezahlung oder Sicherstellung die Ver-
urtheilung lautet, und den Ausspruch enthalten, daß Beklagter zur Bezahlung, beziehend-
lich Sicherstellung dieses Betrags nach Wechselrecht anzuhalten sei.
& 2. Eine der Hülfsvollstreckung vorausgehende Zahlungsauflage findet im Wechsel-
prozesse nicht statt, vielmehr ist nach Eröffnung des vom Prozeßgerichte ertheilten ver-
urtheilenden Bescheids, unerwartet der Rechtskraft desselben, die Hülfsvollstreckung in
Beklagtens Vermögen auf Klägers jederzeit zulässigen Antrag sofort anzuordnen und
ohne Säumniß auszuführen.
#l# 3. In der im § 2 geordneten Weise ist auch dann zu verfahren, wenn eine
Verurtheilung des Beklagten zuerst in einem Erkenntnisse der oberen Instanz ausgesprochen
wird.
# 4. Die Einwendung einer nach den Prozeßgesetzen zulässigen Berufung gegen
die verurtheilende Entscheidung Seiten des Beklagten hemmt in den in §§ 2 und 3 an-
gegebenen Fällen das Vollstreckungsverfahren nur insofern, als die Ausantwortung eines
beweglichen Gegenstands an den Gegner, die Auszahlung gerichtlich niedergelegter oder
bei einem Dritten verkümmerter Gelder, die Versteigerung abgepfändeter beweglicher
Sachen, sowie die Subhastation von Grundstücken bis zur rechtskräftigen Bestätigung
der betreffenden Entscheidung zu beanstanden ist.
Sind jedoch abgepfändete bewegliche Sachen dem Verderben ausgesetzt, oder würde
deren Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen, so kann das Prozeßgericht,
nach vorgängiger Benachrichtigung des Beklagten, und in dringenden Fällen selbst ohne