Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Beantragt ein Gläubiger die Anlegung der Haft, während sich der Schuldner in 
Folge Antrags eines anderen Gläubigers bereits in Sicherheitshaft befindet, so ist die 
vierwöchige Frist, während welcher die Haft auf den späteren Antrag vollstreckt werden 
darf, von dem Tage an zu berechnen, an welchem dieser Antrag gestellt wird. 
19. Wenn der Schuldner die vierwöchige Haft vollständig erstanden, oder der 
Gläubiger die Aufhebung derselben vor Ablauf des vierwöchigen Zeitraums freiwillig 
hat geschehen lassen, oder wenn die frühere Aufhebung der Haft aus dem im § 16 
unter 3 angegebenen Grunde erfolgt ist, kann vor Ablauf von zwei Monaten wegen 
des nämlichen Anspruchs, sowie wegen anderer Ansprüche des nämlichen Gläubigers die 
nochmalige Anlegung der Haft nur dann beantragt werden, wenn der Gläubiger be- 
scheinigt, daß der Schuldner zur Zeit des vergeblichen Vollstreckungsversuchs oder 
nachher der Hülfsvollstreckung unterliegendes Vermögen erworben oder besessen habe. 
Wenn der Gläubiger irgend eine ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung 
ganz oder theilweise abtritt, so kann der Cessionar nicht seinerseits vor Ablauf von zwei 
Monaten, die vorstehend erwähnte Bescheinigung ausgenommen, für die abgetretene 
Forderung die Anlegung der Haft gegen den Schuldner beantragen. 
#20. Ist in einem Rechtsstreite auf Grund der Bestimmungen im § 17 eine 
Eidesleistung des Schuldners erfolgt, so kann innerhalb der nächsten zwei Monate die 
Verhängung der Sicherheitshaft wider den Schuldner auch von einem anderen Gläu- 
biger, als dem Kläger in jenem Rechtsstreite, nicht verlangt werden, dafern nicht be- 
scheinigt wird, daß der Schuldner zur Zeit des vergeblichen Vollstreckungsversuchs oder 
nachher der Hülfsvollstreckung unterliegendes Vermögen erworben oder besessen habe. 
&21. Einem Rechtsmittel, welches vom Schuldner gegen den Beschluß auf An- 
legung der Sicherheitshaft, oder vom Gläubiger gegen den Beschluß auf Entlassung des 
Schuldners aus der Haft oder auf Zulassung desselben zur Eidesleistung behufs Bewahr- 
heitung des im § 16 bei Nr. 3 gedachten Verhältnisses eingewendet wird, ist aufschiebende 
Wirkung nicht beizulegen. 
§22. Auf die Sicherheitshaft finden die Bestimmungen im § 12, § 13 Abs. 1 
und 3, § 14 und § 15 des Gesetzes über den Schuldarrest und den Wechselprozeß vom 
7. Juni 1849 ) Anwendung. 
  
*) Die im § 22 angezogenen Bestimmungen im § 12, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 und § 15 des Gesetzes 
über den Schuldarrest und den Wechselprozeß vom 7. Juni 1849 lauten, wie folgt: · 
§ 12. Der Schuldarrest wird durch Verwahrung im Gerichtsgefängnisse unter Absonderung von Sträflingen 
und den in Untersuchung befindlichen Arrestaten vollzogen. Es darf jedoch der Richter, dafern die Sicherheit der 
Vewachung nicht gefährdet ist, und der Schuldner den für seine Verpflegung erforderlichen Aufwand aus eigenen 
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