Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Cassenzettel, Anweisungen, Courszettel, 
Facturen, Versendelisten, Versende- und Verlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur 
Versendung von Zeitschriften, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, 
Titel und Bücherrücken, Tabellenschemata, ferner Schemata zu den Ausfertigungen der 
öffentlichen Behörden, Stimmzettel für öffentliche Wahlen aller Art, insofern sie nichts 
weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen des oder der zu wählenden 
Candidaten enthalten, Etiquetten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs= und Ver- 
mählungskarten, Anzeigen anderer Familienereignisse und ähnliche diesen gleich zu 
achtende kleine Preßerzeugnisse. 
Artikel 8. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im Art. 6 trifft, vorbehältlich der 
Bestrafung der etwa begangenen Criminalvergehen, 
1. eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern: 
a) den Drucker ebenso wie 
b) den Verbreiter, wenn einem der im Art. 6 gedachten Erfordernisse nicht ge- 
nügt ist; « 
2. Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen: 
a) den Drucker, wenn er wissentlich falsche Angaben gemacht hat, 
b) den Verbreiter, wenn er von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntniß hatte. 
Auch wird Jeder, der die Form der im Art. 7 unter 1 gedachten Preßerzeugnisse 
zu Mittheilungen anderer Art mißbraucht, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern 
belegt. 
Artikel 9. 
1. Die Verbreitung einer Zeitung oder Zeitschrift, welche innerhalb des Nord- 
deutschen Bundesgebiets weder gedruckt, noch verlegt wird, kann von dem Ministerium 
des Innern auf die Dauer von zwei Jahren unter der Voraussetzung verboten werden, 
daß nach Art. 24 innerhalb zweier Jahre wiederholt auf Confiscation und Ver- 
nichtung einer Nummer, eines Stückes oder Heftes rechtskräftig erkannt wurde. 
2. Gegen das ministerielle Verbot ist ein einmaliger Recurs, welcher jedoch keine 
aufschiebende Wirkung hat, an das Gesammtministerium zulässig. 
3. Wer, einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger 
Zeitung veröffentlichten Verbote entgegen, eine solche Zeitung oder Zeitschrift verkauft, 
ausstellt oder sonst gewerbmäßig verbreitet, wird mit Geldbuße bis zu 50 Thalern oder 
Gefängniß bis zu 4 Wochen bestraft. Auch unterliegen die verbreiteten Exemplare der 
Confiscation. 
4. Das Verbot gilt mit Anfang des vierten Tages nach dem Erscheinen der be- 
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